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Zahnzusatzversicherung -
für schöne und gesunde Zähne

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Beschreibung der Leistungen des Tarifs ZahnFit + ZahnPlus von der Allianz

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Jedoch nicht für

  • Kieferorthopädie

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Ersetzt werden die Aufwendungen für nachfolgende prophylaktische Leistungen in Höhe von maximal 50 € je versicherte Person und Versicherungsjahr.

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

  • die gründliche Reinigung der Zahn- und Wurzeloberflächen (Beseitigung von Zahnstein, Belägen und Verfärbungen) und der Zahnzwischenräume,
  • die Politur der Zähne mit Pulverstrahlgeräten oder speziellen Polierern,
  • Fluoridierungen,
  • die Erstellung des Mundhygienestatus,
  • die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen sowie
  • Kontrollen des Übungserfolges.

Zahnbehandlung

Ersetzt werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für

  • Kunststoff-Füllungen,
  • Komposit-Füllungen sowie
  • Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen,

jedoch nicht für Einlagefüllungen (Inlays).

Erbringt die GKV keine Vorleistungen, besteht keine Leistungspflicht.

Ersetzt werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für nachfolgende Leistungen im Rahmen der Parodontalbehandlung.

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

  • die mikrobiologische Diagnostik (Speicheltest),
  • das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial und
  • die gesteuerte Geweberegeneration zur Wachstumsförderung von geschädigtem Gewebe des Zahnhalteapparates.

Erbringt die GKV keine Vorleistungen für die Parodontalbehandlung, besteht keine Leistungspflicht.

Ersetzt werden die Aufwendungen für Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen, wenn für diese Leistungen keine Leistungspflicht der GKV nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V besteht.

Aufwendungen werden mit Ausnahme von Zuzahlungen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die in der GKV Versicherte zu leisten haben, ersetzt. Hat der Versicherte einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.

Erstattungsfähig sind bei medizinisch notwendiger zahnärztlicher Heilbehandlung Aufwendungen nach Abs. 2, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechenbar sind. Die Aufwendungen sind bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden GOZ und GOÄ erstattungsfähig.

Zahnersatz

Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten) und Inlays.

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für

  • prothetische Leistungen, einschließlich Brücken, Stiftzähnen, Kronen, Teilkronen und Keramikverblendschalen (Veneers) sowie auf Implantaten sitzendem Zahnersatz (Suprakonstruktionen),
  • die damit in Zusammenhang stehenden funktionsanalytischen und -therapeutischen Leistungen (Gnathologie) einschließlich Aufbissbehelfen und Schienen,
  • Einlagefüllungen (Inlays),
  • die im Zusammenhang mit den zuvor genannten Leistungen anfallenden zahntechnischen Leistungen, soweit sie im Rahmen der Regelversorgung nach § 55 SGB V berechnet werden oder bei Behandlungen mit privatzahnärztlichem Vergütungsanteil im Preis- und Leistungsverzeichnis des Tarifs ZahnPlus (ZP01) für zahntechnische Leistungen aufgeführt sind, sowie
  • die im Zusammenhang mit den zuvor genannten Leistungen stehenden Vor- und Nachbehandlungen sowie verordneten Arzneimittel.

Erstattungsfähig sind zugelassene Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sowie Verbandmaterialien, sofern sie zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten medizinisch notwendig sind. Als Arzneimittel, auch wenn sie von einem Zahnarzt verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, gelten nicht Nährmittel, Nährstoffe, Nahrungsergänzungsmittel und Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen werden, sowie kosmetische Präparate.

Ersetzt werden

  • 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der GKV-Leistung für Behandlungen im Rahmen einer Regelversorgung nach § 55 SGB V. Das gilt nur für Behandlungen, für die keine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.
  • 70% der erstattungsfähigen Aufwendungen (maximale Tarifleistung) unter Anrechnung der GKV-Leistung für Behandlungen, die über eine Regelversorgung nach § 55 SGB V hinausgehen oder von dieser abweichen. Das gilt für Behandlungen, für die jedenfalls teilweise eine privatzahnärztliche Vergütung berechnet wird.

Ersetzt werden außerdem 70% der Aufwendungen für implantologische Leistungen, die gemäß dem Gebührenabschnitt über implantologische Leistungen der jeweils geltenden GOZ berechnungsfähig sind, einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden chirurgischen Leistungen, z.B. dem Aufbau des Kieferknochens, sowie verordneten Arzneimittel.

Aufwendungen für Arzneimittel werden wie die Aufwendungen erstattet, in deren Zusammenhang sie verordnet werden.

Der auf die Aufwendungen erbrachte Zuschuss der GKV sowie ein in der GKV für die versicherte Person gemäß § 53 SGB V getragener Selbstbehalt werden in tatsächlicher Höhe durch Abzug auf die maximale Tarifleistung angerechnet. Unter Anrechnung des Abzuges ist die Gesamterstattung auf die oben genannten Sätze begrenzt.

Sofern die GKV die Aufwendungen bezuschusst hat, sind Originalrechnungen oder Rechnungszweitschriften mit einer Bestätigung der GKV über die Höhe der erbrachten Zuschüsse vorzulegen.

Hat die GKV die Aufwendungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen nicht bezuschusst, werden pauschal 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen als GKV-Leistung zugrunde gelegt und durch Abzug auf die maximale Tarifleistung angerechnet.

Diese Anrechnung in pauschaler Höhe erfolgt nur, soweit Anspruch auf Leistungen für Zahnersatz (einschließlich Suprakonstruktionen auf Implantaten), Inlays sowie für die jeweils in diesem Zusammenhang erbrachten zahntechnischen Leistungen gegenüber der GKV besteht, die Aufwendungen aber nicht von der GKV bezuschusst wurden.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Während der ersten 48 Monate ab Versicherungsbeginn des Tarifs ZahnFit gelten für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung pro versicherte Person nachfolgende Höchstbeträge:

Erstattung von insgesamt

  • 250 € während der ersten 12 Monate (1. Leistungsabschnitt)
  • 500 € während der ersten 24 Monate (2. Leistungsabschnitt)
  • 750 € während der ersten 36 Monate (3. Leistungsabschnitt)
  • 1.000 € während der ersten 48 Monate (4. Leistungsabschnitt)

Für Aufwendungen, die im 1. Leistungsabschnitt entstehen und den Erstattungshöchstbetrag von 250 € übersteigen, besteht kein Erstattungsanspruch, insbesondere können diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Erstattungshöchstbetrag eines der nachfolgenden Leistungsabschnitte verrechnet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsabschnitte 2, 3 und 4.

Während der ersten 48 Monate ab Versicherungsbeginn des Tarifs ZahnPlus (ZP01) gelten für Zahnersatz pro versicherte Person nachfolgende Höchstbeträge:

Erstattung von insgesamt

  • 400 € während der ersten 12 Monate (1. Leistungsabschnitt)
  • 800 € während der ersten 24 Monate (2. Leistungsabschnitt)
  • 1.200 € während der ersten 36 Monate (3. Leistungsabschnitt)
  • 1.600 € während der ersten 48 Monate (4. Leistungsabschnitt)

Für Aufwendungen, die im 1. Leistungsabschnitt entstehen und den Erstattungshöchstbetrag von 400 € übersteigen, besteht kein Erstattungsanspruch, insbesondere können diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Erstattungshöchstbetrag eines der nachfolgenden Leistungsabschnitte verrechnet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsabschnitte 2, 3 und 4.

Für unfallbedingte zahnärztliche Behandlung entfallen diese Höchstbeträge. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nahrungsaufnahme (z. B. Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird. Ein Unfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn beim Reinigen herausnehmbaren Zahnersatzes ein Schaden entsteht.

Wartezeiten

Für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung gibt es keine Wartezeiten.
Die Wartezeiten für Zahnersatz betragen acht Monate.

Sämtliche Wartezeiten können erlassen werden, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung für die ohne Wartezeiten zu versichernden Personen auf eigene Kosten ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Personen auf dem Formblatt der Allianz vorgelegt wird.

Weitere Tarife von der Allianz

ZahnFit + ZahnBest

Top-Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnersatz, guten Leistungen für Zahnbehandlung und Kieferorthopädie und befriedigenden Leistungen für Zahnprophylaxe.

Leistungsbeschreibung 

ZahnFit + ZahnPlus

Tarif mit akzeptablen Leistungen für Zahnersatz, guten Leistungen für Zahnbehandlung und befriedigenden Leistungen für Zahnprophylaxe.
Keine Kostenerstattung für Kieferorthopädie.

Leistungsbeschreibung 

Wir bieten Ihnen über 110 Tarife von den wichtigsten Gesellschaften

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