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Testergebnisse
Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
DentalPro Z70 von der ARAG
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
Jedoch nicht für
- Zahnprophylaxe
- Zahnbehandlung
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Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnersatz
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch Zahnersatz ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten die Gebühren für
- Kronen, Teleskopkronen, Inlays und Onlays,
- prothetische Leistungen (wie Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
- implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gebissfunktionsprüfung),
- die zu den vorgenannten Leistungen gehörigen Material- und Laborkosten und die damit in Zusammenhang stehenden Behandlungskosten.
Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden. Demnach sind privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendigen Maßnahmen von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt werden und nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe der tariflichen Leistungen hängt von der Höhe der Leistungen der GKV ab. Die tariflichen Leistungen ergeben zusammen mit der Leistung der GKV eine Gesamtleistung (Tarif Z70 + GKV) in Prozent der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wird somit diese Gesamtleistung in vollem Umfang aus dem Tarif Z70 erbracht.
Die Gesamtleistung im Leistungsbereich Zahnersatz beträgt 70%.
Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV.
Bei umfangreichen Behandlungen wird die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn empfohlen. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Kieferorthopädie
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Kieferorthopädie ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Kieferorthopädie gelten die Gebühren für die Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten.
Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden. Demnach sind privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendigen Maßnahmen von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt werden und nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen.
Die Höhe der tariflichen Leistungen hängt von der Höhe der Leistungen der GKV ab. Die tariflichen Leistungen ergeben zusammen mit der Leistung der GKV eine Gesamtleistung (Tarif Z70 + GKV) in Prozent der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge. Besteht kein Anspruch auf Leistungen der GKV, wird somit diese Gesamtleistung in vollem Umfang aus dem Tarif Z70 erbracht.
Die Gesamtleistung im Leistungsbereich Kieferorthopädie beträgt 70%.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus dem Tarif Z70. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – z.B. bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den tariflichen Sätzen erstattet.
Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV.
Bei umfangreichen Behandlungen wird die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn empfohlen. Im Fall einer kieferorthopädischen Behandlung zählt hierzu auch die KIG-Einstufung durch den Behandler. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Die maximale tarifliche Leistung ist begrenzt auf
- im 1. Jahr 400 €,
- im 2. Jahr 800 €,
- ab dem 3. Jahr unbegrenzt,
jeweils ab Versicherungsbeginn gerechnet.
Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Wartezeiten
Die Wartezeiten für Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate.
Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten.
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden.
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