Zahnprophylaxe: Maximale Erstattung von 2 x 60 € pro Kalenderjahr für professionelle Zahnreinigung und zahnprophylaktische Maßnahmen.
Zahnbehandlung: 90% für z.B. hochwertige Kunststoff-Füllungen und Fissurenversiegelung.
Zahnersatz standard: 90% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, wenn die Rechnung keine Vergütungsanteile nach GOZ enthält (Regelversorgung).
Zahnersatz extra: 80% - 90% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise Vergütungsanteile nach GOZ enthält (gleichartige bzw. andersartige Versorgung).
Kieferorthopädie: 80% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht (z.B. KIG 2).
Kieferorthopädie: 80% der Mehrleistungen, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht (z.B. KIG 3). Es werden jedoch maximal 1.000 € während der gesamten Vertragslaufzeit erstattet.
Gnathologie (Funktionsdiagnostik und -therapie des Kiefergelenkes): 80% - 90% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages z.B. bei umfangreichem Zahnersatz (z.B. Brücken, Implantate, Prothesen), bei erstattungsfähiger KFO-Behandlung oder bei Aufbiss-Schienen.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen.
Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von Behandlern mit Kassenzulassung durchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden.
Sofern Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht, sind Originalrechnungen mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV müssen jeweils zuerst in Anspruch genommen werden. Kann eine Maßnahme über die gesetzliche Kasse abgewickelt werden, dann können wir (mit Ausnahme der kieferorthopädischen Behandlung) weder zusätzlich noch ersatzweise zur Kassenabrechnung eine private Rechnung akzeptieren.
Bonusheftregelung
Für die Leistungsarten Zahnersatz extra (einschl. Implantaten), Inlays und Gnathologie erfolgt die Kostenerstattung zu mindestens 80%.
Kann der Versicherte für die fünf vergangenen Jahre, z.B. durch ein Bonusheft, die jährliche Teilnahme an zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, so erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90%.