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Testergebnisse
Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
DentalPro Z90Bonus von der ARAG
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
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Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnprophylaxe ersetzt.
Als Aufwendungen für Zahnprophylaxe gelten die Gebühren für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 (Beratung zur Verhütung von Karies und Parodontose) und 200 (Kariesvorsorge) der GOZ, jedoch ab dem vollendeten 21. Lebensjahr nur noch einmal pro Kalenderjahr.
Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Behandler über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV.
Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif 100%, wenn hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht und die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Erstattungsfähig sind diese Maßnahmen insgesamt bis zu zweimal pro Kalenderjahr, jeweils bis zu 60 €. Beginnt die Versicherung nach Tarif Z90Bonus erst nach dem 30.6. eines Jahres, sind diese Maßnahmen im ersten Kalenderjahr nur einmal erstattungsfähig.
Als professionelle Zahnreinigung gelten das Entfernen von harten und weichen Zahnbelägen sowie die in diesem Zusammenhang durchgeführten weiteren zahnprophylaktischen Leistungen, nämlich das Erstellen eines Mundhygienestatus, die Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, die Beseitigung von Verfärbungen, die lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnsubstanz und die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen.
Zahnbehandlung
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlung ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten die Gebühren für
-
allgemeine zahnärztliche Leistungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit Aufwendungen für Zahnersatz und/oder Kieferorthopädie stehen,
- konservierende Leistungen (z. B. Füllungen und Wurzelbehandlungen), nicht jedoch für Inlays und Kronen,
-
chirurgische Leistungen (z. B. Zahnextraktionen, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen, Excisionen, Osteotomien und Sequestrotomien),
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
- zahnärztliche Röntgendiagnostik,
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen,
- die zu den Leistungen gemäß 1a) bis 1g) gehörigen Material- und Laborkosten.
Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Behandler über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV.
Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif 90%.
Leistungen der GKV werden auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Ist es möglich, die Behandlung als Ganzes über die GKV abzuwickeln, so wird weder ersatzweise noch zusätzlich eine private Rechnung akzeptiert.
Bei umfangreichen Behandlungen wird die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn empfohlen. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Zahnersatz
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch Zahnersatz ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten die Gebühren für
- Kronen, Teleskopkronen, Inlays und Onlays,
- prothetische Leistungen (wie Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
- implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gebissfunktionsprüfung),
- die zu den vorgenannten Leistungen gehörigen Material- und Laborkosten und die damit in Zusammenhang stehenden Behandlungskosten.
Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Behandler über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV.
Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif 90%, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile nach GOZ enthält (Regelversorgung).
Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif 80%, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile nach GOZ enthält (über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige bzw. von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung), sowie 80% für Inlays.
Kann der Versicherte z. B. durch ein Bonusheft oder einen von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigten Heil- und Kostenplan für die dem Behandlungsbeginn vorangehenden fünf Kalenderjahre die jährliche Teilnahme an zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nachweisen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 90%.
Leistungen der GKV werden auf den Erstattungsbetrag angerechnet.
Bei umfangreichen Behandlungen wird die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn empfohlen. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Kieferorthopädie
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Kieferorthopädie ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Kieferorthopädie gelten die Gebühren für die Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten.
Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Behandler über eine Kassenzulassung verfügt und den Teil der Behandlung, der im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen kann, entsprechend über die gesetzliche Krankenkasse abrechnet.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen einzureichen. Die Leistungen der GKV sind jeweils zuerst in Anspruch zu nehmen. Hat der Versicherte in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, zählt dieser gleichfalls als Leistung der GKV; dies gilt ebenso für den in der GKV vorgesehenen Eigenanteil des Versicherten für kieferorthopädische Behandlungen in Höhe von 20 bzw. 10 Prozent, der bis zum Abschluss der Behandlung vom Versicherten vorzustrecken ist.
Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif 80% für Kieferorthopädie, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung insgesamt kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Für erstattungsfähige Rechnungsbeträge leistet der Tarif 80% für zusätzliche kieferorthopädische Leistungen (so genannte Mehrleistungen), die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer Einstufung in KIG 3, 4 oder 5 erbracht werden, wenn für diese Mehrleistungen kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Für diese Mehrleistungen ist die tarifliche Gesamterstattung während der gesamten Vertragslaufzeit des Tarifs auf 1.000 € begrenzt.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV (ausgenommen für Mehrleistungen).
Bei umfangreichen Behandlungen wird die Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn empfohlen. Im Fall einer kieferorthopädischen Behandlung zählt hierzu auch die KIG-Einstufung durch den Behandler. Der Versicherer prüft die Unterlagen unverzüglich und gibt über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Die maximale tarifliche Leistung ist begrenzt auf
- im 1. Jahr 1.000 €,
- in den ersten 2 Jahren insgesamt 2.000 €,
- in den ersten 3 Jahren insgesamt 3.000 €,
- in den ersten 4 Jahren insgesamt 4.000 €,
- in den ersten 5 Jahren insgesamt 5.000 €,
- ab dem 6. Jahr unbegrenzt,
jeweils ab Versicherungsbeginn gerechnet. Unter einem Jahr ab Versicherungsbeginn wird somit ein Zeitraum von 12 Monaten verstanden.
Die Begrenzungen entfallen, wenn die erstattungsfähigen Aufwendungen nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Wartezeiten
Die Wartezeiten für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung betragen drei Monate.
Die Wartezeiten für Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate.
Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten.
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden.
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