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Zahnzusatzversicherung -
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Testergebnisse

Finanztest
BEFR. (3,5)
Ausgabe: 05/2018
Im Test: 220 Zahntarife

Informationsmaterial zum Tarif

Beschreibung der Leistungen des Tarifs ZB + ZE von der Concordia

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Der Versicherer erstattet bei Zahnprophylaxe 100% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen der GKV max. 100%. Die Erstattungsleistungen sind auf 150 € innerhalb von zwei Versicherungsjahren beschränkt. Als Zahnprophylaxe gelten professionelle Zahnreinigung, Entfernung weicher und harter Zahnbelege, Versiegelung (auch Fissurenversiegelung), Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik sowie Erstellung eines Mundhygienestatus und weitere Kontrollen des Übungserfolges.

Zahnbehandlung

Der Versicherer erstattet bei Zahnbehandlung (ohne Inlays und Onlays) im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) 100% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) max. 100%.

Als Zahnbehandlung gelten konservierende Leistungen (z. B. plastische Füllungen, Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, Wurzelkanalbehandlungen), ausgenommen Inlays und Onlays; chirurgische Leistungen einschließlich Wundrevision sowie Nachbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Zahnkeimentfernung); parodontologische Leistungen (z. B. Bestimmung des Parodontalstatus, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime, Weichgewebsmaßnahmen z.B. Abtragung sowie chirurgische Wiederherstellung des Zahnfleisches, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte) sowie die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen („Knirscherschiene“) einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen.

Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.

Bei der Erstattung der Kosten einer Zahnbehandlung wird bei Zahnärzten ohne Kassenzulassung der Erstattungsbetrag pauschal um 30% gekürzt. Bei Zahnärzten mit Kassenzulassung sind die Vorleistungen der GKV in Anspruch zu nehmen.

Zahnersatz

Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Teilkronen, Zahnbrücken, Stiftaufbauten, Inlays, Onlays, Implantate und die Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen), vorbereitende therapeutische und diagnostische Leistungen, das Erstellen eines Heil- und Kostenplanes, funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen, implantologische Leistungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien.

Zu den implantologischen Leistungen zählen die zahnärztlichen Leistungen der Diagnostik (implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen, Röntgenschablonen), die Implantation, die Freilegung des Implantates sowie alle mit der Implantation im Zusammenhang stehenden Weichgewebs- und knochenaufbauenden Maßnahmen.

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Zahnersatz im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Die oben genannten Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen für Zahnersatz sowie für besonders berechnete zahntechnische Laborleistungen werden inkl. Vorleistung durch die Gesetzliche Krankenversicherung zu 40% erstattet.

Weist der Versicherte durch ein Bonusheft bzw. durch Nachweis in der Leistungsabrechnung der GKV nach, dass er in den letzten 10 Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung an Vorsorgeuntersuchungen zur Gesunderhaltung der Zähne teilgenommen hat, erhöht sich der maximale Erstattungssatz 45%. Dies gilt nicht für Inlays und Onlays.

Wählt der Versicherte keinen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden Zahnersatz, werden die oben genannten Aufwendungen zu 100% erstattet.

Leistungen der GKV und Leistungen anderer Zahnersatztarife werden vom Erstattungsbetrag abgezogen. Soweit Ansprüche gegenüber der GKV bestehen, sind diese wahrzunehmen. Originalrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen sind einzureichen. Die Leistungen der GKV müssen jeweils zuerst in Anspruch genommen werden.

Als Vorleistung der GKV gilt der befundbezogene Festzuschuss für die Zahnersatz-Regelversorgung. Für Inlays und Onlays gelten die Vorleistungen für konservierende Leistungen gemäß § 28 Abs. 2 SGB V. Der Erstattungsbetrag ist insgesamt auf 100% des Rechnungsbetrages begrenzt.

Bei Zahnärzten ohne Kassenzulassung wird der Erstattungsbetrag pauschal um 30% gekürzt.

Kieferorthopädie

Für kieferorthopädische Behandlungen werden im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei medizinisch notwendiger kieferorthopädischer Behandlung für die Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten 80% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages erstattet, zusammen mit den Leistungen der GKV maximal 100%.

Sofern für die Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV besteht, sind die Erstattungen auf insgesamt 2.000 € je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung begrenzt.

Besteht ein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV, werden die unter diesen Leistungsanspruch fallenden Mehrkosten zu 80% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages erstattet, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Die Erstattungen sind hierbei auf insgesamt 600 € je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung begrenzt.

Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV. Kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht z. B. bei Einstufungen in KIG 1 bzw. KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die bei der GKV einzureichenden Heil- und Kostenpläne sind dem Versicherer in Kopie zuzustellen. Im Fall einer kieferorthopädischen Behandlung zählt hierzu auch die KIG-Einstufung durch den Leistungserbringer.

Für kieferorthopädische Leistungen entfällt bei Kieferorthopäden ohne Kassenzulassung der Leistungsanspruch.

Sonstige Leistungen

Im Rahmen einer medizinisch notwendigen, gleichzeitigen Entfernung von mehr als zwei Weisheitszähnen erstattet der Versicherer die nicht durch die GKV erstatteten Narkosekosten zu 100% mit einem maximalen Erstattungsbetrag von 500 €.

Bei der Erstattung von Anästhesiekosten wird bei Zahnärzten ohne Kassenzulassung der Erstattungsbetrag pauschal um 30% gekürzt. Bei Zahnärzten mit Kassenzulassung sind die Vorleistungen der GKV in Anspruch zu nehmen.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Die Erstattung für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung und Kieferorthopädie wird in den ersten vier Versicherungsjahren wie folgt begrenzt:

  • 1. Versicherungsjahr: 250 €
  • 2. Versicherungsjahr: 500 €
  • 3. Versicherungsjahr: 1.000 €
  • 4. Versicherungsjahr: 1.500 €

Die Erstattung für Zahnersatz wird in den ersten vier Versicherungsjahren wie folgt begrenzt:

  • 1. Versicherungsjahr: 500 €
  • 2. Versicherungsjahr: 1.000 €
  • 3. Versicherungsjahr: 1.500 €
  • 4. Versicherungsjahr: 2.000 €

Die Erstattungshöchstbeträge entfallen bei nachgewiesenen, unfallbedingten Aufwendungen.

Wartezeiten

Die Wartezeit beträgt acht Monate.

Die Wartezeit kann erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird.

Weitere Tarife von der Concordia

ZB + ZT

Guter Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnprophylaxe und guten Leistungen für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Besonderheit des Tarifs: Erstattung von Narkosekosten bei gleichzeitiger Entfernung von mehr als 2 Weisheitszähnen.

Getestet von Finanztest mit der Endnote SEHR GUT (1,5) - Ausgabe 05/2018, im Test 220 Zahntarife

Leistungsbeschreibung 

ZT

Reiner Zahnersatz-Tarif mit guten Leistungen. Keine Kostenerstattung für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung oder Kieferorthopädie.

Getestet von Finanztest mit der Endnote SEHR GUT (1,5) - Ausgabe 05/2018, im Test 220 Zahntarife

Leistungsbeschreibung 

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