Erstattet werden unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt
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100% der im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Abs. 1 SGB V in Rechnung gestellten Kosten für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen), wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile enthält.
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75% der Kosten für Zahnersatz und orale Implantate nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält; mindestens werden die Kosten erstattet, die bei einer Abrechnung im Rahmen der Regelversorgung erstattungsfähig wären.
Bei oralen Implantaten werden die Kosten für maximal 4 Implantate je Kiefer erstattet.
Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Anästhesie, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen erforderliche zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten.
Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Anästhesie, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial).
Soweit in diesem Tarif auf eine Vorleistung der GKV abgestellt wird, sind die auf den bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechneten Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anzuerkennen, so dass diese als Vorleistung der GKV gilt.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV sowie die prozentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss.
Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
Fehlen beim Vertragsabschluss 2 und mehr Zähne, die nicht ersetzt sind, oder sind 3 und mehr Zähne mit Zahnersatz versorgt, der älter als 10 Jahre ist, ist der Erstattungsbetrag
- im 1. Jahr auf 640 €
- im 2. Jahr auf 960 €
- im 3. Jahr auf 1.280 €
begrenzt.
Die Wartezeiten betragen acht Monate.
Die Wartezeiten entfallen bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen.
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.