INOVEXX-Logo

Zahnzusatzversicherung -
für schöne und gesunde Zähne

Finden Sie jetzt den günstigsten Tarif für den besten Schutz

Beitrags-Schnellrechner

Vers.-beginn
Geburtsdatum

monatlicher Beitrag --,-- € Info

Bitte geben Sie das Geburtsdatum an.

Testergebnisse

Finanztest
SEHR GUT (1,3)
Ausgabe: 05/2018
Im Test: 220 Zahntarife

Informationsmaterial zum Tarif

Beschreibung der Leistungen des Tarifs CEZP-U von der Continentale

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Jedoch nicht für

  • Kieferorthopädie

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR werden mit 100% bis zu 80 € je Kalenderjahr und je versicherte Person erstattet.

Kosten für Zahnprophylaxe / PZR sind Aufwendungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen die Erstellung eines Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, die Kontrolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne, die Beseitigung von harten und weichen Zahnbelägen sowie die Behandlung, die Fluoridierung und die Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.

Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.

Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

Sofern in der GKV die Leistungen nach § 16 Abs. 3 a SGB V ruhen, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.

Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten mit einer Kassenzulassung nach § 95 SGB V durchgeführt werden.

Zahnbehandlung

Die Kosten für Wurzelkanalbehandlung und Parodontosebehandlung werden mit 100% erstattet.

Kosten für Wurzelkanalbehandlung sind zahnärztliche Aufwendungen für die Aufbereitung und Versorgung der Wurzelkanäle und des Zahnes, Wurzelspitzenresektionen sowie die in diesem Rahmen erforderlichen Röntgenaufnahmen (außer Computertomographien), Lokalanästhesien und chirurgische Nachbehandlungen.
Kosten für Parodontosebehandlung sind ergänzende, über die Leistung der GKV hinausgehende zahnärztliche Aufwendungen für regenerative Maßnahmen zur Wiederherstellung des Aufbaus und der Funktion des Zahnhalteapparates sowie die in diesem Rahmen erforderlichen Röntgenaufnahmen (außer Computertomographien), Lokalanästhesien und parodontalchirurgische Nachbehandlungen.

Eine privatzahnärztliche Behandlung ist nur dann erstattungsfähig, wenn für die zahnärztliche Maßnahme dem Grunde nach kein Sachleistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.

Die Kosten für dentin-adhäsive Füllungen werden unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 100% erstattet.

Kosten für dentin-adhäsive Füllungen sind zahnärztliche Aufwendungen für Maßnahmen zum Ersatz der Zahnhartsubstanz unter Verwendung von Komposit als Füllmaterial in Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik.

Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung für dentin-adhäsive Füllungen nach diesem Tarif.

Die Kosten nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.

Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.

Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV bestätigt sein muss.

Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kostenträger muss ebenfalls bestätigt sein.

Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbezogenen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung vornimmt, vorgelegt werden.

Sofern in der GKV die Leistungen nach § 16 Abs. 3 a SGB V ruhen, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.

Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten mit einer Kassenzulassung nach § 95 SGB V durchgeführt werden.

Zahnersatz

Die im Rahmen der Regelversorgung nach § 55 Abs. 1 SGB V in Rechnung gestellten Kosten für Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen) werden, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt mit 100% erstattet.

Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung nach Abs. III 3 werden, wenn die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält, unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt wie folgt erstattet:

  • 90%, sofern ein Anspruch auf Erhöhung des Festzuschusses aufgrund einer ununterbrochenen mindestens fünfjährigen Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V nachgewiesen wird;
  • 80%, sofern kein Anspruch auf Erhöhung des Festzuschusses aufgrund einer ununterbrochenen mindestens fünfjährigen Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V besteht.

Es werden mindestens die Kosten erstattet, die bei einer Abrechnung im Rahmen der Regelversorgung erstattungsfähig wären.

Bei oralen Implantaten werden die Kosten für maximal sechs orale Implantate je Kiefer erstattet.

Die Kosten für eine augmentative Behandlung werden ausschließlich im Zusammenhang mit der Versorgung der vorgenannten maximal sechs oralen Implantate je Kiefer erstattet.

Erbringt die GKV keine Leistung, entfällt eine Erstattung für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung nach diesem Tarif.

Kosten für Zahnersatz sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen), Abformungsmaßnahmen, Röntgenleistungen (außer Computertomographien) und prothetische zahnärztliche Leistungen, Brücken, Kronen, Inlays, Onlays, Stiftzähne, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Material- und Laborkosten.

Kosten für orale Implantate sind die Gebühren für Heil- und Kostenpläne, Lokalanästhesien (außer Narkosen), Röntgenleistungen (außer Computertomographien), implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten.

Kosten für augmentative Behandlungen sind die Gebühren für Lokalanästhesien (außer Narkosen), Röntgenleistungen (außer Computertomographien), Knochenaufbau mit künstlichem oder natürlichem Knochenmaterial einschließlich Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sowie Material- und Laborkosten.

Die Kosten für Funktionsdiagnostik werden ausschließlich im Zusammenhang mit Leistungen für Zahnersatz, orale Implantate und augmentative Behandlung unter Anwendung des zutreffenden Prozentsatzes erstattet.

Kosten für Funktionsdiagnostik sind die Gebühren für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen einschließlich der Material- und Laborkosten des erforderlichen Zahnmodells, die nach Beginn einer Versorgung mit Zahnersatz, oralen Implantaten oder augmentativen Behandlungen erfolgen.

Die Kosten werden nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet.

Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig.

Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

Die entstandenen Aufwendungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen nachzuweisen, auf denen die Höhe der Leistung der GKV sowie bei Zahnersatz, oralen Implantaten und augmentativen Behandlungen die prozentuale Höhe des Festzuschusses bestätigt sein muss. Zudem ist zur Erstattung der Kosten für Funktionsdiagnostik ein Befunderhebungsbogen einzureichen.

Die Höhe der Leistung anderer leistungspflichtiger Kostenträger muss ebenfalls bestätigt sein.

Wenn die GKV keine Leistung erbringt, müssen die Rechnungen im Original sowie mit einer sachverhaltsbezogenen Begründung der GKV, dass diese keine Erstattung vornimmt, vorgelegt werden.

Sofern in der GKV die Leistungen nach § 16 Abs. 3 a SGB V ruhen, entfällt eine Erstattung nach diesem Tarif.

Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten mit einer Kassenzulassung nach § 95 SGB V durchgeführt werden.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Die Kosten für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnostik werden ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif je versicherte Person für die ersten vier Versicherungsjahre auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt:

  • in den ersten beiden Versicherungsjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.000 €
  • in den ersten drei Versicherungsjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500 €
  • in den ersten vier Versicherungsjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000 €

Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Versicherungsbeginn ereignet haben.

Sind bei Vertragsabschluss 3 oder mehr Zähne mit festsitzendem Zahnersatz versorgt, der älter als 10 Jahre ist, oder ist die Anzahl fehlender und/oder durch herausnehmbaren Zahnersatz ersetzte Zähne größer als 2, gilt folgende Leistungsstaffel:

Der Erstattungsbetrag für Zahnersatz, orale Implantate, augmentative Behandlung und Funktionsdiagnostik ist

  • in den ersten beiden Versicherungsjahren auf 500 €
  • in den ersten drei Versicherungsjahren auf 750 €
  • in den ersten vier Versicherungsjahren auf 1.500 €

begrenzt.

Die Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nach Versicherungsbeginn ereignen.

Wartezeiten

Die Wartezeiten für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung betragen drei Monate. Die Wartezeit für Zahnersatz beträgt acht Monate.

Die Wartezeiten entfallen bei nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfällen.

Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird.

Weitere Tarife von der Continentale

CEZP-U

Top-Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnersatz, Zahnbehandlung und Zahnprophylaxe. Keine Kostenerstattung für Kieferorthopädie.
Besonderheit des Tarifs:
Bei Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen (Bonusheft) erhöhen sich die Erstattungssätze für Zahnersatz.

Leistungsbeschreibung 

CEZK-U

Reiner Zahnersatztarif mit akzeptablen Leistungen. Keine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen, Zahnprophylaxe oder Kieferorthopädie.
Besonderheit des Tarifs:
Keine Erstattungshöchstgrenzen in den ersten Versicherungsjahren.

Leistungsbeschreibung 

Wir bieten Ihnen über 110 Tarife von den wichtigsten Gesellschaften

Unser Tipp:
Mit unserem Vergleichsrechner finden Sie in wenigen Augenblicken den für Sie optimalen Tarif. Ihre individuellen Leistungswünsche und nur wenige Angaben zu Ihnen selbst genügen.
Übersichtlich dargestellt sehen Sie auf einen Blick, wie gut jeder unserer über 110 zu Ihnen passt und welchen monatliche Beitrag Sie zahlen müssen, wenn Sie sich in diesem Tarif versichern möchten.

INOVEXX.DE    I    PFLEGETAGEGELD-VERGLEICH    I    BLOG    I    KONTAKT    I    DATENSCHUTZ    I    IMPRESSUM