Beschreibung der Leistungen des Tarifs
ZahnPLUS vom Deutscher Ring
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
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Es gibt
Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Berücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für Prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen (inkl. professioneller Zahnreinigungen) nach den Nummern 1000 - 1040 der geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sofern die Maßnahmen nach Vollendung des 21. Lebensjahres durchgeführt werden.
Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ und bis zu einem erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 150 € pro Kalenderjahr zu 70 % erstattet; dies entspricht einer maximalen Erstattung von 105 €.
Zahnbehandlung
Berücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen, Mund- und Parodontosebehandlung, Wurzelspitzenresektionen sowie gesondert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten. Berücksichtigungsfähig sind auch die Kosten für Arzneimittel, sofern diese vom Zahnarzt verordnet sind, in der Apotheke bezogen werden und wissenschaftlich anerkannt sind.
Aufwendungen für Zahnbehandlung werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 70% erstattet.
Zahnersatz
Berücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für Zahnersatz einschließlich Reparaturen (hierzu zählen auch Einzelkronen und Einlagefüllungen/Inlays), Kosten für implantologische Leistungen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sowie vorbereitende diagnostische, therapeutische und chirurgische Leistungen, die unmittelbar zur Versorgung mit Zahnersatz erforderlich werden und Kosten für die Erstellung von Heil- und Kostenplänen. Berücksichtigungsfähig sind auch gesondert berechnungsfähige zahntechnische Laborkosten im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen.
Werden die Aufwendungen für Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ohne privatärztliche Vergütungsanteile in Rechnung gestellt, werden die Kosten zu 100% erstattet.
Enthalten die Aufwendungen für Zahnersatz jedoch vollständig oder teilweise privatärztliche Vergütungsanteile, sodass es sich nicht um eine Regelversorgung gemäß § 55 SGB V handelt, dann werden diese bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu 70% erstattet.
Kieferorthopädie
Berücksichtigungsfähig sind die medizinisch notwendigen Kosten für Kieferorthopädie einschließlich der gesondert berechnungsfähigen zahntechnischen Laborkosten, sofern die Behandlung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.
Aufwendungen für Kieferorthopädie werden bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ zu 70% erstattet.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Der Betrag der tariflichen Leistung vermindert sich um die Vorleistung einer GKV, um Fürsorge- bzw. Heilfürsorgeleistungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn und um Vorleistungen anderer Leistungsträger. Als Vorleistung gelten auch mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte und Prämienzahlungen gemäß § 53 SGB V. Die Höhe der Vorleistungen ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerk der jeweiligen Leistungsträger auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber einer GKV oder dem Arbeitgebers bzw. Dienstherrn, ist dies durch eine Bescheinigung der GKV oder des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zu bestätigen.
Wird eine von der GOZ bzw. GOÄ abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.
Die Leistungen aus diesem Tarif sind insgesamt begrenzt und zwar
-
im ersten Kalenderjahr bei Versicherungsbeginn dieses Tarifes (Tarifbeginn)
- vom 01.10. bis 31.12. auf 250 €
- vom 01.07. bis 30.09. auf 500 €
- vom 01.04. bis 30.06. auf 750 €
- vom 01.01. bis 31.03. auf 1.000 €
- im zweiten bis vierten Kalenderjahr auf zusammen 2.000 €
- ab dem fünften Kalenderjahr pro Kalenderjahr auf 4.000 €
Diese Begrenzungen der tariflichen Leistungen entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Tarifbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne gilt:
Die Leistungen aus diesem Tarif sind inkl. der Vorleistung begrenzt auf maximal 700 € je Implantatversorgung. Dabei dürfen die zuvor genannten Beträge nicht überschritten werden. Zur Implantatversorgung zählen neben Implantaten und implantatgetragenen Suprakonstruktion wie z. B. Kronen, Brücken, Prothesen auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen inkl. aller anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen wie z. B. knochenaufbauende/-vermehrende Maßnahmen sowie Materialkosten. Diese Begrenzung je Implantatversorgung gilt innerhalb der ersten vier Kalenderjahre ab Tarifbeginn.
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn
- die Behandlung während einer stationären Heilbehandlung erfolgt,
- der Leistungserbringer nicht über eine Kassenzulassung verfügt.
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