Beitrags-Schnellrechner
Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
V.I.P. dental Prestige von der die Bayerische
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
|
Einschränkungen bestehen
in Form von
|
Zahnprophylaxe
Erstattet werden
- 100% der Aufwendungen bis maximal 80 € zweimal innerhalb eines Kalenderjahres.
Als Zahnprophylaxe gelten professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik sowie Erstellung eines Mundhygienestatus und weitere Kontrollen des Übungserfolges.
Bei Aufwendungen für Zahnprophylaxe werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.
Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.
Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.
Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.
Zahnbehandlung
Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten:
- konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen)
- dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen)
- chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
-
parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime),
-
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) einschließlich der Material- und Laborkosten.
Erstattet werden 100% der Aufwendungen.
Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), d. h. bis zu den Höchstsätzen der GOZ/GOÄ, bei Zahnbehandlung 100% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages, zusammen mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder eines sonstigen Kostenträgers max. 100%.
Bei Aufwendungen für Zahnbehandlung werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.
Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.
Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.
Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.
Zahnersatz
Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten
- Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
- Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
- prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
- implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen einschließlich der Material- und Laborkosten.
Erstattet werden
- 100% der Aufwendungen, sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde;
-
90% der Aufwendungen, wenn durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 10 Jahren vor Behandlungsbeginn nachgewiesen werden kann;
-
85% der Aufwendungen, wenn durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn nachgewiesen werden kann;
-
80% der Aufwendungen, wenn die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in weniger als 5 Jahren vor Behandlungsbeginn oder gar nicht nachgewiesen werden kann.
Bei Aufwendungen für Zahnersatz werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.
Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.
Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.
Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.
Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 1.000 €, ist dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, dessen Prüfung unverzüglich vorzunehmen. Die Aufwendungen werden mit denselben Prozentsätzen erstattet, soweit der Versicherer den Heil- und Kostenplan genehmigt hat. Wird die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung des Versicherers durchgeführt, werden die 1.000 € übersteigenden Aufwendungen zu 50% der normalen tariflichen Leistungen ersetzt.
Kieferorthopädie
Kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten, sofern mit der Behandlung nach Abschluss des Tarifs und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, sofern keine Leistungspflicht der GKV besteht und eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht. Der Ersatz von Aufwendungen ist auf 500 € innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Besteht eine Leistungspflicht der GKV gemäß §29 SGB V, werden zusammen mit der Vorleistung der GKV 100% der Aufwendungen bis maximal 250 € innerhalb eines Kalenderjahres erstattet.
Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.
Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.
Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.
Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 1.000 €, ist dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, dessen Prüfung unverzüglich vorzunehmen. Die Aufwendungen werden mit denselben Prozentsätzen erstattet, soweit der Versicherer den Heil- und Kostenplan genehmigt hat. Wird die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung des Versicherers durchgeführt, werden die 1.000 € übersteigenden Aufwendungen zu 50% der normalen tariflichen Leistungen ersetzt.
Sonstige Leistungen
Akupunktur zur Schmerzbehandlung und bei der Anästhesie sowie die Durchführung einer Vollnarkose bis zu einem Rechnungsbetrag von 500 € je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang mit einer zu ersetzenden Aufwendung aus den Bereichen Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung oder Zahnersatz steht. Bei Wahl einer Vollnarkose ist zudem ein fachärztliches Attest zur medizinischen Notwendigkeit erforderlich. Die Kosten dieses Attestes sind nicht erstattungsfähig. Die Aufwendungen werden zum jeweils maßgebenden Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.
Bei Aufwendungen für Zahnersatz werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.
Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.
Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Die Leistungen für Zahnprophylaxe sind auf zwei Erstattungen bis jeweils maximal 80 € innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich der Aufwendungen für Akupunktur und Vollnarkose, die mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehen, sind für Personen mit bei Vertragsabschluss einem oder keinem fehlenden Zahn begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens
- 1.250 € im ersten Kalenderjahr,
- 2.500 € in den ersten zwei Kalenderjahren,
- 3.750 € in den ersten drei Kalenderjahren und
- 5.000 € in den ersten vier Kalenderjahren
ab Versicherungsbeginn.
Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich der Aufwendungen für Akupunktur und Vollnarkose, die mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehen, sind für Personen mit bei Vertragsabschluss zwei fehlenden Zähnen begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens
- 400 € im ersten Kalenderjahr,
- 800 € in den ersten zwei Kalenderjahren,
- 1.200 € in den ersten drei Kalenderjahren und
- 1.600 € in den ersten vier Kalenderjahren
ab Versicherungsbeginn.
Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich der Aufwendungen für Akupunktur und Vollnarkose, die mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehen, sind für Personen mit bei Vertragsabschluss drei fehlenden Zähnen begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens
- 200 € im ersten Kalenderjahr,
- 400 € in den ersten zwei Kalenderjahren,
- 600 € in den ersten drei Kalenderjahren und
- 800 € in den ersten vier Kalenderjahren
ab Versicherungsbeginn.
Die Leistungsstaffelung entfällt für Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Die Leistungen für Kieferorthopädie sind auf 500 € innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.
Besteht eine Leistungspflicht der GKV gemäß §29 SGB V, werden zusammen mit der Vorleistung der GKV Aufwendungen bis maximal 250 € innerhalb eines Kalenderjahres erstattet.
Die Sonstigen Leistungen sind auf einen Rechnungsbetrag von 500 € je Kalenderjahr begrenzt.
Wartezeiten
Für Zahnprophylaxe gibt es keine Wartezeit.
Die Wartezeit für Zahnbehandlung beträgt drei Monate.
Die Wartezeit für Zahnersatz und Kieferorthopädie beträgt acht Monate.
Weitere Tarife von der die Bayerische
Wir bieten Ihnen über 110 Tarife von den wichtigsten Gesellschaften