Erstattungsfähig sind – unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuvor ihre Pflichtleistung erbracht hat – Aufwendungen für:
- Einlagefüllungen, dentinadhäsive Füllungen,
- Zahnkronen,
- Zahnersatz (z.B. Brücken, Prothesen) einschließlich implantatgetragenem Zahnersatz,
- implantologische Leistungen,
- Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz,
soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
- Zahntechnische Laborarbeiten und Materialien,
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise (auch unter Berücksichtigung des Kreises der gesetzlich Krankenversicherten) berechnet sind und bei zahnärztlichen Leistungen anfallen, für die Aufwendungen erstattungsfähig sind.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zusammen mit den Leistungen der GKV zu 85% ersetzt.
Werden die zahnärztlichen Maßnahmen ausschließlich von mit der DKV kooperierenden Zahnärzten durchgeführt, so erhöht sich der Erstattungsprozentsatz um 5%-Punkte auf 90%.
Wird eine zahnärztliche Maßnahme (Ausnahme: Einlagefüllungen, dentinadhäsive Füllungen) ausschließlich im Rahmen der Regelversorgung durchgeführt, so erhöht sich der Erstattungsprozentsatz um 15%-Punkte auf 100%.
Die DKV empfielt, vor der eigentlichen Behandlung einen Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorzulegen. Auf dieser Basis erfolgt eine Mitteilung über die Versicherungsleistung.
Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krankheitskosten bietet die DKV Serviceleistungen in Form eines Gesundheitstelefons an.
Experten beraten und geben Informationen zu zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kostenplänen, nennen Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken und bieten außerdem zur Klärung schwieriger zahnmedizinischer Fragen die Einschaltung von Spezialisten und die Einholung einer zahnärztlichen Zweitmeinung.
Leistungen sind begrenzt auf
- insgesamt bis zu 500 € im ersten Versicherungsjahr,
- insgesamt bis zu 1.000 € im ersten und zweiten Versicherungsjahr,
- insgesamt bis zu 1.500 € in den ersten drei Versicherungsjahren.
Für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind, entfallen die vorstehenden Höchstbeträge.
Maßgeblich für die zeitliche Zuordnung der Höchstbeträge sind die Behandlungstage.