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Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
Premium (ZAB, ZAE, ZBB, ZBE) von der ERGO Direkt
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
Jedoch nicht für
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Es gibt
Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Für zahnmedizinische Individualprophylaxe-Maßnahmen (Zahnprophylaxe) leistet der Tarif ZBB die verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 60 € pro Versicherungsjahr und der Tarif ZBE den Betrag der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen, der 60 € pro Versicherungsjahr übersteigt.
Erstattungsfähige Aufwendungen für zahnmedizinische Individualprophylaxe-Maßnahmen sind Aufwendungen für Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Dazu zählen insbesondere
-
die Erstellung des Mundhygienestatus, sowie die eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustands und die Kontrolle des Übungserfolgs einschließlich weiterer Unterweisungen,
- die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,
- die Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,
- die Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen,
- die Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen,
- die Fissurenversiegelung.
Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Erstattungen Dritter erhalten Sie maximal die erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung als Erstattungsbetrag für die Heilbehandlung angesetzt hat. Von der versicherten Person eventuell zu tragende Eigenanteile wie z. B. Verwaltungskostenanteile oder Selbstbehalte mindern den angesetzten Betrag nicht. Die sogenannte Praxisgebühr wird nicht erstattet.
Die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Zahnärzten und Ärzten steht frei. Die Aufwendungen für erbrachte Leistungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen liegen.
Zahnbehandlung
Die Tarife ZBB und ZBE erbringen Leistungen für Zahnbehandlung, wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungsschutz medizinisch notwendige zahnerhaltende Maßnahmen erstmals angeraten und durchgeführt wurden (Versicherungsfall).
Der Tarif ZBB leistet 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für:
- Einlagefüllungen (Inlays und Onlays),
- Kunststofffüllungen,
- Knirscherschienen
und die damit verbundenen zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien sowie die damit verbundenen funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen.
Der Tarif ZBE leistet 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen für:
- Wurzelbehandlungen,
- Parodontosebehandlungen
und die damit verbundenen zahntechnischen Laborarbeiten und Materialkosten.
Erstattungsfähig sind die im Rahmen einer medizinisch notwendigen Versorgung entstehenden Kosten für zahnerhaltende Maßnahmen. Allein die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung begründet keinen Anspruch aus diesen Tarifen.
Zusammen mit der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Erstattungen Dritter erhalten Sie maximal die erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung als Erstattungsbetrag für die Heilbehandlung angesetzt hat. Von der versicherten Person eventuell zu tragende Eigenanteile wie z. B. Verwaltungskostenanteile oder Selbstbehalte mindern den angesetzten Betrag nicht. Die sogenannte Praxisgebühr wird nicht erstattet.
Die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Zahnärzten und Ärzten steht frei. Die Aufwendungen für erbrachte Leistungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte bis zu den dort festgesetzten Höchstsätzen liegen.
Zahnersatz
Die Tarife ZAB und ZAE erbringen Leistungen für Zahnersatz, wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungsschutz medizinisch notwendige Zahnersatzmaßnahmen für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden (Versicherungsfall). Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht damit kein Versicherungsschutz.
Der Tarif ZAB leistet:
-
75% der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatzmaßnahme einschließlich anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter, wenn hierfür vollständig oder teilweise privat(zahn)ärztliche Vergütungsanteile nach GOZ bzw. GOÄ berechnet werden (höherwertige Versorgung).
Mindestens erbringen wir eine Leistung in gleicher Höhe wie den von der gesetzlichen Krankenversicherung erstatteten Betrag, jedoch maximal 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen einschließlich der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den Erstattungen Dritter.
-
100% der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatzmaßnahme einschließlich anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter, wenn hierfür keine privat(zahn)ärztlichen Vergütungsanteile nach GOZ bzw. GOÄ berechnet werden (Regelversorgung).
Der Tarif ZAE erhöht den Versicherungsschutz für höherwertige Zahnersatzmaßnahmen gegenüber dem Grundtarif ZAB von 75% auf:
-
90% der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine Zahnersatzmaßnahme einschließlich den Leistungen aus dem zugehörigen Grundtarif, anrechenbarer Vorleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie Erstattungen Dritter, sofern Ihre Gesamtabsicherung nach dem Grundtarif insgesamt nicht zu einer höheren Leistung führt.
Zahnersatzmaßnahmen sind
- Kronen,
- Brücken,
- Prothesen,
- implantatgetragener Zahnersatz und
- Implantate,
einschließlich
- notwendig werdender Reparaturen des Zahnersatzes zur Wiederherstellung dessen Funktionsfähigkeit,
- der Eingliederung von Provisorien,
- Aufbissbehelfen und Schienen (ausgenommen Knirscherschienen),
-
vorbereitender diagnostischer, therapeutischer, funktionstherapeutischer und funktionsanalytischer Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahnersatz-Maßnahme,
- zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien.
Die Aufwendungen für erbrachte Leistungen sind erstattungsfähig, wenn die Zahnersatzmaßnahme durch einen niedergelassenen approbierten Zahnarzt bzw. Arzt erfolgt und soweit die Aufwendungen innerhalb des in der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) festgelegten Gebührenrahmens liegen und den dortigen Vorschriften entsprechen.
Anrechenbare Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Betrag, den die gesetzliche Krankenversicherung als Erstattungsbetrag für die Zahnersatz-Maßnahme vorsieht und erbringt.
Erbringt die gesetzliche Krankenversicherung eine für die Zahnersatzmaßnahme an sich vorgesehene Leistung nicht, z.B. weil die Behandlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung oder im Ausland erfolgt oder bei Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, so werden als Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung pauschal 35% der erstattungsfähigen Aufwendungen angerechnet.
Eventuell zu tragende Eigenanteile wie z.B. Verwaltungskostenanteile oder Selbstbehalte mindern die anrechenbare Vorleistung nicht. Die sogenannte Praxisgebühr wird nicht erstattet. Allein Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begründen keinen Anspruch aus diesem Tarif.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Für die Leistungen aus den Tarifen ZBB und ZBE bestehen innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre Leistungsbegrenzungen. So beträgt die Gesamtleistung in den Bereichen Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung zusammen:
- im ersten Versicherungsjahr höchstens 250 € je Tarif (höchstens 500 € insgesamt);
- in den ersten beiden Versicherungsjahren zusammen höchstens 500 € je Tarif (höchstens 1.000 € insgesamt);
- in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen höchstens 750 € je Tarif (höchstens 1.500 € insgesamt);
- in den ersten vier Versicherungsjahren zusammen höchstens 1.000 € je Tarif (höchstens 2.000 € insgesamt).
Für die Leistungen aus den Tarifen ZAB und ZAE bestehen innerhalb der ersten vier Versicherungsjahre Leistungsbegrenzungen. So beträgt die Gesamtleistung im Bereich Zahnersatz:
- im ersten Versicherungsjahr höchstens 250 € je Tarif (höchstens 500 € insgesamt);
- in den ersten beiden Versicherungsjahren zusammen höchstens 500 € je Tarif (höchstens 1.000 € insgesamt);
- in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen höchstens 750 € je Tarif (höchstens 1.500 € insgesamt);
- in den ersten vier Versicherungsjahren zusammen höchstens 1.000 € je Tarif (höchstens 2.000 € insgesamt).
Mit Ablauf des vierten Versicherungsjahres bestehen somit diese summenmäßigen Begrenzungen nicht mehr.
Tritt der Versicherungsfall als Folge eines Unfalls ein, so entfallen hierfür die summenmäßigen Begrenzungen der ersten vier Versicherungsjahre. Werden in einem solchen Fall Leistungen erbracht, werden diese nicht auf die summenmäßigen Begrenzungen angerechnet.
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, die eine Zahnersatzmaßnahme medizinisch notwendig macht.
Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Beginn des Tarifs. Die Leistungen werden dabei dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Behandlung durchgeführt wurde.
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