Wird eine medizinisch notwendige Maßnahme für Zahnersatz bzw. für einen implantatgetragenen Zahnersatz durchgeführt, erstattet die Hallesche den gleichen Betrag, den die GKV für diese Maßnahme im Rahmen der befundbezogenen Festzuschüsse nach § 55 SGB V) erstattet.
Als Zahnersatz gelten Kronen, Teilkronen, Brücken, Brückenglieder und Prothesen sowie die Reparatur von Zahnersatz.
Bekommt eine versicherte Person im Rahmen einer medizinisch notwendigen Zahnbehandlung eine Inlay-Versorgung anstelle einer von der GKV dafür vorgesehenen Zahnfüllung, erstattet die Hallesche den gleichen Betrag, den die GKV im Rahmen dieser Zahnbehandlung für eine Zahnfüllung erstattet.
Als Inlays gelten laborgefertigte Einlagefüllungen aus Metall, Kunststoff oder Keramik sowie Cerec-Inlays. Schmelz-Dentin-Adhäsive Kunststoff- bzw. Kompositfüllungen sind keine Inlays und fallen entsprechend nicht unter die Leistungen des Tarifs.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist die Vorleistung der GKV.
Nach Versicherungsbeginn besteht in den ersten 4 Kalenderjahren Anspruch bis zu folgenden Leistungshöchstbeträgen:
- im 1. Kalenderjahr bis zu 250 €,
- im 1. und 2. Kalenderjahr zusammen bis zu 500 €,
- im 1. bis 3. Kalenderjahr zusammen bis zu 750 €,
- im 1. bis 4. Kalenderjahr zusammen bis zu 1.000 €,
- ab dem 5. Kalenderjahr unbegrenzt.
Maßgeblich für die Zuordnung zum Kalenderjahr ist der Zeitpunkt der Behandlung.
Die Leistungshöchstbeträge gelten nicht, wenn der Versicherungsfall durch einen Unfall verursacht wird, der sich nach Vertragsschluss ereignet hat.