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Testergebnisse
Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
EZP + EZ + EZE von der HanseMerkur
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
Jedoch nicht für
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Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen:
- Professionelle Zahnreinigung,
- Zahnsteinentfernung,
- Speicheltest zur Keimbestimmung,
- Professionelle Erstellung eines Mundhygienestatus,
- Kontrolle des Übungserfolgs.
Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
Die Höhe der Erstattung beträgt 100%.
Sieht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Versicherungsfall eine Leistung vor, so besteht ein Leistungsanspruch nur nach Vorleistung der GKV. Diese ist nachzuweisen; die Erstattung wird um die Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.
Die Erstattung für Leistungen gemäß der zuvor genannten Prophylaxemaßnahmen ist auf insgesamt 50 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Zahnbehandlung
Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Behandlungsmaßnahmen:
-
Besondere Füllungen
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen und Inlays fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
-
Wurzelbehandlung
Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung (Wurzelkanalbehandlung, Wurzelspitzenresektion).
- Fissurenversiegelung
Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
Die Höhe der Erstattung beträgt 100%.
Sieht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Versicherungsfall eine Leistung vor, so besteht ein Leistungsanspruch nur nach Vorleistung der GKV. Diese ist nachzuweisen; die Erstattung wird um die Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.
Zahnersatz
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.
Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Brücken, Kronen und Inlays/Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.
Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 50% ersetzt.
Zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz muss dem Versicherer zusammen mit der Rechnung ein von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden. Die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV darf 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz nicht überschreiten.
Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Die Leistungen für Zahnprophylaxe sind auf insgesamt 50 € pro Kalenderjahr begrenzt.
Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:
- insgesamt 400 € bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
- insgesamt 600 € bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
- insgesamt 900 € bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
- insgesamt 1.200 € bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
- unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr
Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.
Wartezeiten
Die Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz beträgt sechs Monate.
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