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Zahnzusatzversicherung -
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Testergebnisse

Finanztest
SEHR GUT (1,1)
Ausgabe: 05/2018
Im Test: 220 Zahntarife

Informationsmaterial zum Tarif

Beschreibung der Leistungen des Tarifs EZP + EZ + EZT von der HanseMerkur

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Jedoch nicht für

  • Kieferorthopädie

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Prophylaxemaßnahmen:

  • Professionelle Zahnreinigung,
  • Zahnsteinentfernung,
  • Speicheltest zur Keimbestimmung,
  • Professionelle Erstellung eines Mundhygienestatus,
  • Kontrolle des Übungserfolgs.

Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.

Die Höhe der Erstattung beträgt 100%.

Sieht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Versicherungsfall eine Leistung vor, so besteht ein Leistungsanspruch nur nach Vorleistung der GKV. Diese ist nachzuweisen; die Erstattung wird um die Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.

Die Erstattung für Leistungen gemäß der zuvor genannten Prophylaxemaßnahmen ist auf insgesamt 50 € pro Kalenderjahr begrenzt.

Zahnbehandlung

Erstattungsfähig sind die folgenden zahnmedizinischen Behandlungsmaßnahmen:

  • Besondere Füllungen
    Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Füllungen (Komposit- / Kunststofffüllungen). Amalgamfüllungen und Inlays fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Wurzelbehandlung
    Ersetzt werden die zusätzlichen erstattungsfähigen Aufwendungen im Rahmen einer von der GKV getragenen Wurzelbehandlung (Wurzelkanalbehandlung, Wurzelspitzenresektion).
  • Fissurenversiegelung

Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit die Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.

Die Höhe der Erstattung beträgt 100%.

Sieht die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) im Versicherungsfall eine Leistung vor, so besteht ein Leistungsanspruch nur nach Vorleistung der GKV. Diese ist nachzuweisen; die Erstattung wird um die Vorleistung gemindert. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.

Zahnersatz

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich Reparaturen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. Als erstattungsfähige Aufwendungen gelten die Rechnungsbeträge, soweit die Gebühren im Rahmen der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen oder soweit der Zahnersatz im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erbracht wird.

Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen einschließlich Brücken, Kronen und Inlays/Einlagefüllungen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische sowie implantologische Leistungen.

Erstattungsfähig im Rahmen dieser medizinisch notwendigen Heilbehandlung sind weiterhin zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis des Versicherers aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet werden. Der Versicherer kann das Preis- und Leistungsverzeichnis abändern, um die Erstattung der angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen (§ 9 GOZ) sicherzustellen.

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden - unter Anrechnung der Vorleistungen der GKV - zu 100% ersetzt, sofern eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt wird.

Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, verringert sich der Erstattungssatz auf 90%.

Erfolgt eine Vorleistung durch die GKV, so muss dem Versicherer zur Erstattung von Leistungen für Zahnersatz zusammen mit der Rechnung ein von der GKV genehmigter und abgerechneter Heil- und Kostenplan des Zahnarztes vorgelegt werden.

Wird eine Regelversorgung der GKV ausschließlich im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführt, so darf die Gesamterstattung einschließlich der Vorleistungen der GKV die erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Wird eine Behandlung mit privatärztlichen Anteilen gewählt, so darf die Gesamterstattung 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschreiten. Wird für Behandlungen keine Vorleistung der GKV nachgewiesen, so wird für diese Leistungen einschließlich zugehöriger zahntechnischer Laborarbeiten und Materialien eine fiktive Vorleistung der GKV in Höhe von 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen angesetzt.

Die Erstattung für implantologische Leistungen einschließlich Material- und Laborkosten ist auf maximal 6 Implantate im Oberkiefer und 4 Implantate im Unterkiefer beschränkt.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Die Leistungen für Zahnprophylaxe sind auf insgesamt 50 € pro Kalenderjahr begrenzt.

Zu Beginn der Versicherung gelten für die Erstattungen nachstehende Höchstbeträge:

  • insgesamt 600 € bis zum Ende des 1. Versicherungsjahres
  • insgesamt 1.200 € bis zum Ende des 2. Versicherungsjahres
  • insgesamt 1.800 € bis zum Ende des 3. Versicherungsjahres
  • insgesamt 2.400 € bis zum Ende des 4. Versicherungsjahres
  • unbegrenzt ab dem 5. Versicherungsjahr

Bei Zahnersatz infolge eines Unfalls entfallen diese Höchstbeträge für den jeweiligen Versicherungsfall.

Wartezeiten

Die Wartezeit für Zahnbehandlung und Zahnersatz beträgt sechs Monate.

Weitere Tarife von der HanseMerkur

EZP + EZ + EZE

Tarif mit akzeptablen Leistungen für Zahnersatz, sehr guten Leistungen für Zahnbehandlung und guten Leistungen für Zahnprophylaxe. Keine Kostenerstattung für Kieferorthopädie.

Getestet von Finanztest mit der Endnote GUT (2,2) - Ausgabe 05/2018, im Test 220 Zahntarife

Leistungsbeschreibung 

EZ + EZT

Reiner Zahnersatztarif mit sehr guten Leistungen. Keine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen, Zahnprophylaxe oder Kieferorthopädie.

Getestet von Finanztest mit der Endnote SEHR GUT (1,1) - Ausgabe 05/2018, im Test 220 Zahntarife

Leistungsbeschreibung 

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