Erstattungsfähig sind Aufwendungen für professionelle Zahnreinigung und Prophylaxe im tariflichen Umfang.
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung einmal im Kalenderjahr.
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende prophylaktische bzw. konservierende Leistungen:
- Erstellung eines Mundhygienestatus und Unterweisung zur Vorbeugung,
- Kontrolle des Übungserfolgs,
- lokale Fluoridierung,
- Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren und
- Behandlung überempfindlicher Zahnflächen.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnbehandlung im tariflichen Umfang.
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für folgende konservierende, chirurgische und parodontologische Leistungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten, soweit sie der Zahnarzt nicht im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung erbringen kann:
- plastische Füllungen,
- Wurzelbehandlungen (Wurzelkanalbehandlung, Wurzelspitzenresektion),
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums (GOZ-Ziffern 4000-4150) und
-
Eingliedern von Aufbissbehelfen und Schienen (GOZ-Ziffern 7000-7060).
Hierzu gehören auch die damit in Zusammenhang stehenden funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz im tariflichen Umfang.
Sofern die GKV keine Leistungen erbringt, werden bei Einlagefüllungen (Inlays) 20% und bei sonstigem Zahnersatz 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als fiktive Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen.
Regelversorgung
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Zahnersatz, sofern
- es sich um eine Regelversorgung handelt und die Rechnung keine nach der GOZ berechneten Vergütungsanteile enthält und
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die versicherte Person für die letzten zehn Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen (z.B. durch Führen eines Bonusheftes) nachweisen kann.
Der Erstattungssatz reduziert sich auf 95%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 85%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
Gleichartige oder andersartige Versorgung
Zu 70% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Zahnersatz, sofern
- es sich um eine gleich- oder andersartige Versorgung handelt und/oder die Rechnung nach der GOZ berechnete Vergütungsanteile enthält und
-
die versicherte Person für die letzten zehn Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen (z.B. durch Führen eines Bonusheftes) nachweisen kann.
Der Erstattungssatz reduziert sich auf 65%, wenn der Nachweis für weniger als zehn, mindestens aber für fünf Jahre erbracht werden kann und auf 55%, wenn der Nachweis für weniger als fünf Jahre erfolgt.
Zu den Aufwendungen für Zahnersatz gehören
- zahnärztliches Honorar sowie
- Material- und Laborkosten
für prothetische Leistungen (z.B. Prothesen, Brücken, Suprakonstruktionen) einschließlich Kronen/Teilkronen (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes), Aufbaufüllungen und Provisorien. Hierzu gehören auch die in Verbindung mit vorgenannten Leistungen stehenden funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen.
Die Aufwendungen für Keramikverblendungen sind bis einschließlich Zahn acht erstattungsfähig.
Inlays
Zu 70% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Material- und Laborkosten bis zu einem Erstattungsbetrag von 200 € pro Inlay.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im tariflichen Umfang.
Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Zu 100% erstattungsfähig sind die Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung außerhalb der Leistungspflicht der GKV bis zu einem Erstattungsbetrag von 250 € pro Kalenderjahr.
Hierzu zählen Aufwendungen für
- Analgosedierung (Dämmerschlaf),
- Vollnarkose,
- Lachgas-Sedierung,
- Akupunktur und
- Hypnose.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden für jede versicherte Person in den ersten 36 Monaten ab Versicherungsbeginn in einer Krankheitskostenversicherung bei der INTER mit Leistungen für zahnärztliche Behandlung begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von insgesamt höchstens
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750 € für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung und Sonstige Leistungen und
750 € für Zahnersatz und Kieferorthopädie
innerhalb der ersten 12 Monate,
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1.500 € für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung und Sonstige Leistungen und
1.500 € für Zahnersatz und Kieferorthopädie
innerhalb der ersten 24 Monate,
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3.000 € für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung und Sonstige Leistungen und
3.000 € für Zahnersatz und Kieferorthopädie
innerhalb der ersten 36 Monate.
Die vorstehenden Begrenzungen der Erstattungsbeträge entfallen, wenn der Versicherungsfall nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen ist.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für zahnärztliche bzw. ärztliche Leistungen bis zu den in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) festgelegten Höchstsätzen.