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Zahnzusatzversicherung -
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Testergebnisse

Finanztest
SEHR GUT (1,0)
Ausgabe: 05/2018
Im Test: 220 Zahntarife

Informationsmaterial zum Tarif

Beschreibung der Leistungen des Tarifs DZV 571+572+574 vom Münchener Verein

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Es gibt

  • keine Wartezeiten

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Erstattungsfähig sind die Kosten für Zahnprophylaxe.

Hierunter fallen die folgenden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnungsfähigen Behandlungen:

  • die Erstellung eines Mundhygienestatus,
  • die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung von Karies und parodontalen Erkrankungen,
  • die Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,
  • die Kontrolle des Übungserfolges,
  • die Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit ausgehärtetem Kunststoff,
  • die Behandlung überempfindlicher Zähne,
  • die Erstellung des Parodontalstatus einschließlich Parodontaldiagnostik,
  • die Beseitigung von scharfen Zahnkanten, grober Vorkontakte der Okklusion und Zahnbelägen,
  • die lokale Anwendung von Medikamenten zur Kariesvorbeugung oder initialen Kariesbehandlung mit einer indivduell gefertigten Schiene als Medikamententräger,
  • die professionelle Zahnreinigung: Diese umfasst das Entfernen der supragingivalen / gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich Reinigung der Zahnzwischenräume, das Entfernen des Biofilms, die Oberflächenpolitur und geeignete Fluoridierungsmaßnahmen.

Erstattungsfähig sind die Kosten der zahnärztlichen Heilbehandlung bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ).

Der Versicherer erstattet je Versicherungsjahr 100% der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen bis zur Höhe von 170 €.

Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung abgezogen.

Der Versicherer leistet, wenn bei einer versicherten Person während des Versicherungsschutzes die Zahnprophylaxe von einem approbierten, niedergelassenen Zahnarzt angeraten oder bei diesem durchgeführt wird. Die versicherte Person kann auch Behandlungen in medizinischen Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) in Anspruch nehmen.

Zahnbehandlung

Erstattungsfähig sind die Kosten für

  • Füllungen
    • Einlagefüllungen (Inlays) aus Edelmetall oder Keramik,
    • Kunststofffüllungen

sowie die damit im Zusammenhang stehenden und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.

Erstattungsfähig sind die Kosten der zahnärztlichen Heilbehandlung bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ).

Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen (zahnärztliches Honorar, zahntechnische Labor- und Materialkosten). Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung abgezogen.

Die Kosten für zahntechnische Leistungen werden dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem der Zahnarzt die angefertigten Materialien eingliedert.

Zahnersatz

Erstattungsfähig sind die Kosten für Zahnersatz in Form von

  • Kronen
  • Onlays
  • Veneers
  • Brücken
  • Brückenglieder
  • Implantat getragener Zahnersatz und Implantate einschließlich der in diesem Zusammenhang anfallenden chirurgischen Maßnahmen wie z. B. Knochenaufbau
  • Prothesen
  • Verblendungen bis zum Zahn 6
  • Reparaturen

sowie die damit im Zusammenhang stehenden

  • Vor- und Nachbehandlungen,
  • funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
  • und nach ortsüblichen Preisen berechneten zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.

Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen, wenn die Behandlung im Rahmen der zahnärztlichen Regelversorgung (ohne privatärztlichen Vergütungsanteil) durchgeführt wird, 90% der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen, wenn die Behandlung ganz oder teilweise im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) durchgeführt wird.

Erstattungsfähig sind die Kosten der zahnärztlichen Heilbehandlung bis zu den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ.

Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung abgezogen. Erbringt die GKV bzw. die freie Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung für den der zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Versicherungsfall keine Leistung, gelten pauschal 35% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung.

Die Kosten für zahntechnische Leistungen werden dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem der Zahnarzt die angefertigten Materialien eingliedert.

Kieferorthopädie

Erstattungsfähig sind die Kosten für kieferorthopädische Behandlung bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, soweit sie im Rahmen der GOZ und der GOÄ berechnet werden darf und deren Höchstsätze nicht überschreitet sowie für zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, soweit zu den ortsüblichen Preisen berechnet.

Erstattet werden 90% der erstattungsfähigen Gesamtaufwendungen. Von den tariflichen Leistungen wird die Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung abgezogen. Erbringt die GKV bzw. die freie Heilfürsorge oder die truppenärztliche Versorgung für den der zahnärztlichen Behandlung zugrunde liegenden Versicherungsfall keine Leistung, gelten pauschal 35% der erstattungsfähigen Aufwendungen als Vorleistung der GKV bzw. der freien Heilfürsorge oder der truppenärztlichen Versorgung.

Die Kosten für zahntechnische Leistungen werden dem Versicherungsjahr zugeordnet, in dem der Zahnarzt die angefertigten Materialien eingliedert.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

In den ersten vier Versicherungsjahren leistet der Versicherer je versicherte Person und je Tarifstufe (571 und 572) wie folgt:

  • im ersten Versicherungsjahr bis zu 300 €,
  • in den ersten beiden Versicherungsjahren zusammen bis zu 600 €,
  • in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen bis zu 900 €,
  • in den ersten vier Versicherungsjahren zusammen bis zu 1.200 €.

Ab dem fünften Versicherungsjahr leistet der Versicherer unbegrenzt.

Ist die zahnärztliche Heilbehandlung nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen, wird auch in den ersten vier Versicherungsjahren unbegrenzt geleistet. Als Unfall gilt nicht, wenn der Schaden an einem Zahn durch die Nahrungsaufnahme eingetreten ist oder wenn ein solcher beim Reinigen des herausnehmbaren Zahnersatzes entsteht.

Für Zahnersatzmaßnahmen, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, wird nicht geleistet.

Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht kein Leistungsanspruch.

Weitere Tarife vom Münchener Verein

DZV 571+572+573+574

Top-Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung und Zahnersatz und befriedigenden Leistungen für Kieferorthopädie.

Getestet von Finanztest mit der Endnote SEHR GUT (1,0) - Ausgabe 05/2018, im Test 220 Zahntarife

Leistungsbeschreibung 

DZV 571+573+574

Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung (außer Füllungen) und Zahnersatz (außer Inlays). Keine Kostenerstattung für Kieferorthopädie.

Leistungsbeschreibung 

Wir bieten Ihnen über 110 Tarife von den wichtigsten Gesellschaften

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