Zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen sind zu 100% erstattungsfähig.
Hierzu zählen z. B.:
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Erstellung des Mundhygienestatus sowie eingehende Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie Beurteilung der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen,
- Aufklärung über Krankheitsursachen der Zähne und deren Vermeidung,
- Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,
- Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen (sogenannte professionelle Zahnreinigung),
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen,
- Fissurenversiegelung.
Die Aufwendungen hierfür werden maximal einmal je Kalenderjahr erstattet.
Die folgenden Aufwendungen sind zu 100% erstattungsfähig:
- Kunststofffüllungen.
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Wurzel- bzw. Parodontosebehandlungen sowie Knirscherschienen (jedoch nicht solche, die im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung notwendig sind), sofern die Aufwendungen nicht unter die Leistungspflicht der GKV fallen und diese auch keine Leistungen erbracht hat.
Im Rahmen der genannten Aufwendung sind auch damit verbundene funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie die zahntechnischen Material- und Laborkosten erstattungsfähig.
Versicherungsschutz besteht für die Reparatur und Neuanfertigung von eingegliedertem Zahnersatz und für Zähne, die bei Vertragsabschluss vorhanden oder dauerhaft ersetzt waren. Kein Versicherungsschutz besteht für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie angeratene bzw. geplante Zahnersatzmaßnahmen.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für:
- zahnärztliche Leistungen inklusive Sachkosten;
- zahntechnische Leistungen sowie
- Material- und Laborkosten
für die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz.
Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen, Verblendungen sowie die Reparatur von Zahnersatz.
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden Vergütungsgrundlagen berechnet werden.
Der Versicherer erstattet für die erstattungsfähigen Aufwendungen den gleichen Betrag, der von der GKV als Festzuschuss nach § 55 SGB V für die durchgeführte Zahnersatzmaßnahme anerkannt wurde.
Erstattet werden jedoch höchstens die nach Anrechnung der Vorleistung der GKV und Erstattungen Dritter aus anderen Versicherungen mit Anspruch auf Kostenerstattung für die nach Tarif Z3 versicherten Leistungen verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen.
Nicht erstattungsfähig sind:
- mit der GKV vereinbarte Selbstbehalte;
- Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V.
Akupunktur zur Schmerztherapie und bei der Anästhesie sind zu 100% erstattungsfähig, sofern die Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit den erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe oder Zahnbehandlung stehen.
Der Erstattungsbetrag für die Aufwendungen für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung beträgt insgesamt je Person
- im 1. Kalenderjahr maximal 250 €,
- im 2. Kalenderjahr maximal 500 €.
Ab dem 3. Kalenderjahr (das 1. Kalenderjahr ist das des Versicherungsbeginns) gilt keine Begrenzung.
Die Begrenzung entfällt für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.