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Zahnzusatzversicherung -
für schöne und gesunde Zähne

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FAQs - Die wichtigsten Fragen auf einen Blick

Häufig gestellte Fragen zum Tarif Smile! ZahnKomfort von der Stuttgarter

1. Wissenswertes zur Zahnzusatzversicherung

1.1 Weshalb ist eine Zahnzusatzversicherung so wichtig?

Ein Zahnarztbesuch kann schnell hunderte oder sogar tausende € kosten. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt hiervon, insbesondere bei Zahnersatz, zumeist nur geringe Beträge. Den Rest muss der Patient selbst zahlen.

1.2 Was zahlt die Zahnzusatzversicherung?

Die Zahnzusatzversicherung leistet sowohl bei Zahnbehandlung (Wurzelbehandlungen, Wurzelspitzenresektionen, Kunststofffüllungen, Erkrankungen der Mundschleimhaut/des Parodontiums, Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen) als auch bei Zahnersatz (Inlays, Onlays, Kronen, Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen, Implantate und darauf sitzender Zahnersatz, Reparatur des Zahnersatzes). Auch die Kosten für zahnprophylaktische Leistungen wie z.B. eine professionelle Zahnreinigung werden - je nach Tarif - bis zu 75 € oder bis zu 100 € je Versicherungsjahr erstattet.

1.3 Was ist unter „Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ)“ zu verstehen?

In diesen Gebührenordnungen ist die Vergütung für medizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt.

1.4 Bis zu welcher Höhe werden die Kosten übernommen?

Unter Einbeziehung anrechenbarer Vorleistungen, z.B. durch die gesetzliche Krankenversicherung, werden im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) oder Ärzte (GOÄ) erstattungsfähige Aufwendungen bis zu folgenden Sätzen erstattet:

  • Zahnbehandlung: 100%
  • Zahnersatz: 45%, max. 90%

1.5 Wie hoch ist die Kostenerstattung, wenn bei Zahnersatz die Regelversorgung, also die kostengünstige Standardversorgung, gewählt wurde oder der Zahnersatz aufgrund eines Unfalls erforderlich wird?

In diesen Fällen beträgt der Erstattungssatz nach Abzug anrechenbarer Vorleistungen, z.B. durch die gesetzliche Krankenversicherung, 100%.

1.6 Wer übernimmt die Praxisgebühr oder Kosten für eine zweite Zahnarztmeinung?

Auch diese Kosten übernimmt die Zahnzusatzversicherung. Die Praxisgebühr wird bis zu 2 x je Versicherungsjahr übernommen, die Kosten für eine zweite Zahnarztmeinung (auch über Internetdienste) werden bis zu 50 € je Versicherungsjahr erstattet.

1.7 Werden auch Kosten für Akupunktur/Hypnose zur Schmerztherapie oder für eine Vollnarkose erstattet?

Ja, in Höhe des jeweiligen Erstattungssatzes bis max. 250 € je Versicherungsjahr.

1.8 Sind auch kieferorthopädische Behandlungen versichert?

In jungen Jahren sind häufig kieferorthopädische Behandlungen wegen Zahn- oder Kieferfehlstellungen erforderlich. Je nach Schweregrad erfolgt die Einstufung in eine von fünf sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Wenn "die Spange" kommt und die versicherte Person der Beitragsgruppe der 0-21jährigen angehört, dann zahlen wir eine Einmalleistung in vereinbarter Höhe unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Voraussetzung ist eine Einstufung der Zahn- oder Kieferfehlstellung in die Indikationsgruppen 3 bis 5.

1.9 Wann leistet die Zahnzusatzversicherung nicht?

Es können nicht alle denkbaren Fälle versichert werden, denn sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. So sind z.B. Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende oder noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie für bereits begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen nicht versichert.

1.10 Welche Personen können die Zahnzusatzversicherung abschließen?

Alle Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind und maximal 4 fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne haben.

1.11 Gibt es ein Mindest- oder ein Höchsteintrittsalter?

Nein. Die Zahnzusatzversicherung kann ab dem 1. Tag bis ins hohe Alter abgeschlossen werden. Es gibt keine Altersbegrenzung.

1.12 Wie berechnet sich das Eintrittsalter?

Als Eintrittsalter gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns.

1.13 Können fehlende oder noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne mitversichert werden?

Nein. Für bei Vertragsabschluss bereits fehlende oder noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne (außer Weisheitszähne, Milchzähne oder Lückenschluss) besteht kein Versicherungsschutz.

1.14 Kann die Zahnzusatzversicherung während einer laufenden oder schon angeratenen Behandlung abgeschlossen werden?

Ja, allerdings besteht für bereits bei Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen kein Versicherungsschutz.

1.15 Wie lange ist die Vertragslaufzeit der Zahnzusatzversicherung?

Die Zahnzusatzversicherung wird für 2 Jahre abgeschlossen und verlängert sich dann stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.

1.16 Kann der Vertrag weitergeführt werden, wenn keine Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung mehr besteht?

Nein. In diesem Fall erlischt auch die Zahnzusatzversicherung.

1.17 Besteht auch im Ausland Versicherungsschutz?

Ja. Versicherungsschutz besteht sogar weltweit. Bei einer Heilbehandlung außerhalb Deutschlands werden Leistungen bis zu der Höhe erbracht, wie sie bei einer Heilbehandlung in Deutschland angefallen wären.

1.18 Kann sich der Beitrag nach Vertragsabschluss in den Folgejahren ändern?

Bei höheren Altern steigt die Wahrscheinlichkeit, sich einer Zahnbehandlungs- oder Zahnersatz-Maßnahme unterziehen zu müssen, deutlich an. Deshalb sind die Beiträge in altersabhängige Beitragsgruppen eingeteilt.

Wird das erste Alter der jeweils nächsten Beitragsgruppe erreicht, passen sich die Beiträge automatisch an die veränderte Situation an. Ab Beginn des neuen Versicherungsjahres ist der dann gültige Beitrag zu zahlen.

Wurde der Vertrag neu abgeschlossen, erfolgt eine Beitragserhöhung frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres, auch wenn inzwischen eine andere Beitragsgruppe erreicht wurde.

Zudem kann eine Beitragsanpassung erfolgen, wenn sich die Leistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erhöhen.

1.19 Kann der Vertrag bei einer Beitragserhöhung gekündigt werden?

Ja. Der Versicherungsnehmer kann bei einer Beitragserhöhung durch die Eingruppierung in eine andere Beitragsgruppe innerhalb von zwei Monaten, ansonsten innerhalb eines Monats kündigen.

1.20 Sieht die Zahnzusatzversicherung die Bildung einer Altersrückstellung vor?

Nein. Es werden keine Altersrückstellungen gebildet. Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung geführt.

1.21 Kann die Stuttgarter den Vertrag zum Ablauftermin kündigen?

Nein. Die Stuttgarter verzichtet auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

2. Der Versicherungsfall

2.1 Kann der Zahnarzt frei gewählt werden?

Ja.

2.2 Was bedeutet Wartezeit und wie lange ist diese?

Unter Wartezeit versteht man die Zeit, die seit Versicherungsbeginn verstrichen sein muss, bevor Versicherungsschutz besteht.
Die Wartezeit beträgt acht Monate.

2.3 Was versteht man unter einer Leistungsstaffel? Gibt es Höchstleistungen?

Eine Leistungsstaffel begrenzt die Erstattungsbeträge in den ersten Jahren, um Missbrauch zu verhindern. Dies kommt letztlich allen Versicherten durch stabile und günstige Beiträge zugute. Trotz Leistungsstaffel bietet die Zahnzusatzversicherung eine hohe Kostenübernahme.

Die maximale Leistungshöhe ist wie folgt gestaffelt:

  • in den ersten 12 Monaten: 500 €
  • in den ersten 24 Monaten: 1.000 €
  • in den ersten 36 Monaten: 1.500 €
  • in den ersten 48 Monaten: 2.000 €

Im Tarif ZahnKomfort ist ab dem 5. Versicherungsjahr eine Höchstleistung von 15.000 € je Versicherungsjahr vorgesehen.

2.4 Gilt die Wartezeit und die Leistungsstaffel auch nach einem Unfall?

Nein. Bei unfallbedingten Aufwendungen entfällt sowohl die Wartezeit als auch die Leistungsstaffel. Wird wegen eines Unfalles Zahnersatz erforderlich, beträgt zudem der Erstattungssatz nach Abzug anrechenbarer Vorleistungen, z.B. durch die gesetzliche Krankenversicherung, 100%.

2.5 Wie wirkt sich ein gewählter Selbstbehalt in der gesetzlichen Krankenversicherung aus?

Sofern in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung gewählt wurde, gilt dieser Selbstbehalt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

2.6 Werden Kosten auch dann übernommen, wenn zustehende Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen werden, z.B. weil die Behandlung im Ausland oder durch einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung erfolgte?

Ja. In diesen Fällen werden bei der Leistungsberechnung die Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung bei Inanspruchnahme erbracht hätte, als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung angenommen; bei Zahnersatz werden hierfür pauschal 35% der Aufwendungen angenommen.

2.7 Ist es sinnvoll, der Stuttgarter einen Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vorzulegen?

Ja. Es wird empfohlen, den Heil- und Kostenplan sowie den Bewilligungsbescheid der gesetzlichen Krankenversicherung vor Behandlungsbeginn vorzulegen, wenn der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 1.000 € übersteigt. So kann im Vorfeld geprüft werden, welche Kosten durch die Zahnzusatzversicherung übernommen werden.

2.8 Was ist zu tun, um die Kosten einer Zahnarztrechnung erstattet zu bekommen?

Der Kunde schickt der Stuttgarter einfach die Originalrechnungen seines Zahnarztes zu, auf denen seine gesetzliche Krankenversicherung bereits vermerkt hat, welchen Anteil er selbst zahlen muss.

2.9 Was bedeutet die Regelung "max. 90%"?

Angenommen die Kosten für den Zahnersatz betragen 1.000 € und die gesetzliche Krankenversicherung des Kunden zahlt 500 €. Dann würde die Zahnzusatzversicherung 45% der Gesamtsumme d.h. 450 €, übernehmen. Da aber die Leistungen zusammen mehr als 90% des Gesamtrechnungsbetrags betragen (500 € + 450 € = 950 €, also 95%), erstattet die Zahnzusatzversicherung 400 €, sodass der Selbstbehalt des Kunden 100 € (10%) beträgt.

3. Erläuterungen zur Zahnbehandlung

3.1 Was sind Wurzelbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen?

Hier handelt es sich um Maßnahmen zur Behandlung von Entzündungen, Infektionen oder anderen Schädigungen im Wurzelbereich. Wurzelbehandlungen werden z.B. bei Zähnen durchgeführt, deren Nerven abgestorben sind. Bei Wurzelspitzenresektionen werden Zahnwurzeln oder Teile davon entfernt.

Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt diese Behandlungen nur für "erhaltungswürdige" Zähne. Werden die hierfür notwendigen Bedingungen nicht erfüllt, erfolgt die Abrechnung als Privatleistung – und das ist sehr oft der Fall.

3.2 Was sind Kunststofffüllungen?

Kunststofffüllungen sind zahnfarbene plastische Füllungen, die kleinere Löcher im Zahn verschließen.

Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet i.d.R. nur die Kosten einer günstigen Amalgamfüllung von ca. 30 € bis 50 €. Die Mehrkosten hat der Patient zu tragen.

3.3 Was sind zahnprophylaktische Leistungen?

Zahnprophylaktische Leistungen, auch vorbeugende Zahnheilkunde oder zahnmedizinische Prävention genannt, sind Maßnahmen, die die Entstehung von Krankheiten an Zähnen und am Zahnhalteapparat verhindern sollen. Hierzu gehört z.B. die professionelle Zahnreinigung oder die Fluoridierung zur Härtung des Zahnschmelzes.

Die professionelle Zahnreinigung kostet je nach Zahnarzt zwischen 60 € und 120 € oder auch mehr. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet diese Vorsorge i. d. R. nicht.

3.4 Was sind Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums?

Häufige Erkrankungen der Mundschleimhäute sind Entzündungen und Geschwüre (Aphthen).

Erkrankungen des Parodontiums, d.h. des Zahnhalteapparates (hierzu gehört u.a. das Zahnfleisch, das Zahnfach oder die Wurzelhaut), sind z.B. Zahnbettschwund oder Entzündungen.

Zahnbettentzündungen sind weit verbreitet. Ihre Behandlung kostet bis zu 1.500 €. Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt sie i. d. R. nur für sehr schwer erkrankte Zähne.

3.5 Was sind Schienen und Aufbissbehelfe?

Schienen oder Aufbissbehelfe werden u. a. bei Über- oder Fehlbelastungen der Zähne eingesetzt. Hierdurch soll z.B. Substanzverlust an den Zähnen durch mechanischen Abrieb verhindert werden. Ein weiteres Einsatzgebiet ist die Behandlung eines Fehlbisses.

Die Kosten für eine einfache Aufbissschiene übernimmt i. d. R. die gesetzliche Krankenversicherung. Muss die Schiene allerdings individuell angepasst werden, entstehen zusätzliche Kosten, weil die dafür notwendigen Kieferuntersuchungen von der gesetzlichen Krankenversicherung üblicherweise nicht übernommen werden.

4. Erläuterungen zur kieferorthopädischen Behandlung

4.1 Was versteht man unter einer kieferorthopädischen Behandlung?

Hauptsächlich in jungen Jahren wird eine kieferorthopädische Behandlung erforderlich, um Zahn- oder Kieferfehlstellungen zu korrigieren. Rund 50% bis 60% aller Kinder und Jugendlichen müssen entsprechend behandelt werden. Das bekannteste Beispiel hierfür ist die Spange. Die Behandlung kann sich über Jahre hinziehen.

Je nach Schweregrad der Fehlstellung erfolgt die Einstufung in eine von fünf sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG). Die Gruppen 1 und 2 umfassen leichte und geringe Fehlstellungen, die Gruppen 3 bis 5 ausgeprägte, stark ausgeprägte und extrem ausgeprägte Fehlstellungen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Kosten ab der Gruppe 3.

Die Zahnzusatzversicherung zahlt bei Einstufung in die Indikationsgruppen 3 bis 5 unabhängig von den tatsächlichen Kosten eine Einmalleistung in vereinbarter Höhe, sofern die versicherte Person der Beitragsgruppe der 0-21jährigen angehört.

5. Erläuterungen zum Zahnersatz

5.1 Was versteht man unter Regelversorgung und Festzuschuss?

Die Regelversorgung stellt eine Grundversorgung dar und orientiert sich an der medizinisch notwendigen Versorgung mit einem funktionell ausreichenden, zweckmäßigen und kostengünstigen Zahnersatz. Für diese kostengünstige standardisierte Versorgung wurden befundbezogene Festbeträge festgelegt.

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt hiervon ca. 50% als sogenannten Festzuschuss. Den Restbetrag hat der Patient zu tragen.

Wer mehr will als die Leistungen der Regelversorgung, muss noch tiefer in die Tasche greifen.

5.2 Welche Bedeutung hat das Bonusheft?

Wird regelmäßige Vorsorge betrieben, erhöht sich der Festzuschuss von ca. 50% nach 5 Jahren auf ca. 60% und nach 10 Jahren auf ca. 65%. Voraussetzung ist, dass Erwachsene einmal jährlich und Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre zweimal jährlich zur Vorsorgeuntersuchung gehen.

5.3 Was sind Inlays (Einlagefüllungen)?

Im Vergleich zur plastischen Zahnfüllung, bei der die Füllung zum Verschluss eines Loches direkt in den Zahn eingearbeitet wird, werden Inlays (Einlagefüllungen) zunächst im zahntechnischen Labor in fester Form hergestellt und später passgenau in den Zahn eingeklebt oder einzementiert. Üblicherweise ist das Inlay komplett von Zahnsubstanz umgeben.

Ein Inlay kostet leicht bis zu 700 €. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt i.d. R. nur die Kosten einer Amalgamfüllung von ca. 30 € bis 50 €.

5.4 Was sind Zahnkronen oder Zahnteilkronen?

Die natürliche Zahnkrone ist der Teil des Zahnes, der aus dem Zahnfleisch herausragt. Eine künstliche Zahnkrone ist eine Art Deckel, der auf einem Restteil eines noch vorhandenen Zahnes aufgebracht wird. Durch die künstliche Zahnkrone wird der Zahn als Ganzes in seiner Masse und Substanz wieder aufgebaut.

Im Gegensatz zur künstlichen Zahnkrone ummantelt die künstliche Zahnteilkrone nicht den kompletten Zahn, sondern nur den betroffenen Teil. Diese Technik findet oft Anwendung, wenn nur der nicht sichtbare Teil, also der innere bzw. hintere Teil des Zahnes, beschädigt ist. Materialien sind z.B. Gold, Titan, Keramik.

Je nach Art der gewählten Krone sind Zuzahlungen zum Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung von ca. 90 € bis zu 430 € je Zahn möglich.

5.5 Was sind Onlays?

Ein Onlay ist vergleichbar mit einem Inlay, allerdings ragen hier ein oder mehrere Teile der Einlagefüllung auch über den Zahnrand hinaus.

5.6 Was sind Zahnbrücken?

Zahnbrücken werden zum Schließen von Zahnlücken eingesetzt. Es handelt sich um einen festsitzenden Zahnersatz, der an natürlichen Zähnen (als Anker oder Pfeiler) befestigt wird. Zahnbrücken besitzen in den meisten Fällen ein Metallgerüst, welches mit Keramik verblendet wird. Es gibt aber auch Vollkeramikbrücken.

Die Zuzahlung zum Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung kann zwischen ca. 400 € bis 700 € oder höher liegen.

5.7 Was sind Stiftzähne?

Mit einem Stiftzahn wird ein tief zerstörter Zahn wiederhergestellt. Hierzu wird ein Stiftaufbau erstellt (Wurzelstift), der im Wurzelkanal verankert wird. Anschließend wird eine Zahnkrone auf diesen Stift aufgebracht. Früher bestanden Krone und Stift oftmals aus einem Stück, was aber zu Problemen bei Sitz und Passung führen konnte.

Bei Stiftzähnen liegen die Zuzahlungen zum Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich von ca. 450 bis 650 €.

5.8 Was sind Zahnprothesen?

Hier unterscheidet man zwischen Voll- und Teilprothese.

Eine Vollprothese wird erforderlich, wenn die gesamte Zahnsubstanz des Ober- und/oder Unterkiefers verloren gegangen ist. Sie ist üblicherweise herausnehmbar und stellt die umfassendste Form des Zahnersatzes dar.

Eine Teilprothese schließt größere Lücken zwischen den Zähnen, wenn eine Zahnbrücke nicht mehr eingesetzt werden kann. Die Teilprothese wird an den restlichen Zähnen verankert.

Die Zuzahlungen zum Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung liegen meist im Bereich von ca. 125 € bis 300 € oder auch höher.

5.9 Was sind Implantate und auf Implantaten sitzender Zahnersatz?

Zahnimplantate sind künstliche Zahnwurzeln und werden bei fehlenden Zähnen in den Kieferknochen (meist verschraubt) eingesetzt. Auf dem Implantat wird dann der Zahnersatz wie z.B. Teilprothesen, Brücken oder Kronen befestigt.

Das Implantat besteht meist aus Titan, ist gut verträglich und langlebig. Der hohe Eigenanteil, der je Implantat weit über 1.000 € liegen kann, macht sie jedoch sehr teuer.

5.10 Was ist ein Lückenschluss?

Wenn der Kiefer zu eng ist, werden oftmals Zähne gezogen. Die so entstandene Lücke wird im Anschluss durch kieferorthopädische Maßnahmen, nachwachsende Zähne und/oder einer Kombination von beidem durch Einwandern eines Zahnes in die Lücke geschlossen. Als Ergebnis entsteht der vollständige Lückenschluss. Wenn ein vollständiger Lückenschluss erzielt wurde, gilt die geschlossene Lücke nicht als fehlender Zahn.


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