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Testergebnisse
Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
uni-dent|Komfort von der uniVersa
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
Jedoch nicht für
|
Einschränkungen bestehen
in Form von
|
Zahnprophylaxe
Erstattet werden Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen
-
zur Entfernung von Zahnbelägen, Zahnstein und subgingivalen Konkrementen mit Handinstrumenten, Ultraschallgeräten, Lasergeräten und Pulverstrahlgeräten (Professionelle Zahnreinigung),
- zur Erstellung eines Mundhygienestatus und
- zur Fissurenversiegelung.
In Rechnung gestellte Leistungen sind nur insoweit erstattungsfähige Aufwendungen, als die in Rechnung gestellten Beträge entsprechend den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind und die dort festgesetzten Höchstsätze nicht überschreiten.
Zahnbehandlung
Erstattet werden Aufwendungen für plastische Zahnfüllungen in der gleichen Höhe wie der Zuschuss, der von der GKV tatsächlich gezahlt wird.
In Rechnung gestellte Leistungen sind nur insoweit erstattungsfähige Aufwendungen, als die in Rechnung gestellten Beträge entsprechend den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind und die dort festgesetzten Höchstsätze nicht überschreiten.
Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Erstattungsvermerk der GKV auf der jeweiligen Originalrechnung nachzuweisen.
Zahnersatz
Erstattet werden im Versicherungsfall Aufwendungen für im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung durchgeführte Zahnersatzmaßnahmen für bei Vertragsabschluss vorhandene Zähne oder vorhandenen dauerhaften Zahnersatz, für die ein Festzuschuss der GKV nach § 55 Abs. 1 SGB V tatsächlich gezahlt wird.
Zahnersatzmaßnahmen sind:
- Kronen,
- prothetische Versorgung,
- Brücken und
- implantatgetragener Zahnersatz
einschließlich
- der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Material- und Laborkosten und
- der notwendig werdenden Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparatur).
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden in gleicher Höhe wie der von der GKV gezahlte Festzuschuss erstattet.
Bei ausschließlicher Inanspruchnahme der Regelversorgung erfolgt eine Erstattung zu 100%. Insgesamt ist die Erstattung unter Anrechnung des von der GKV bezahlten Betrages und anderweitiger Versicherungsleistungen auf 100% des Rechnungsbetrages begrenzt.
Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Erstattungsvermerk der GKV auf der jeweiligen Originalrechnung nachzuweisen.
Für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Leistungen für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung sind bis zu einem Gesamtbetrag von insgesamt 75 € je Kalenderjahr erstattungsfähig.
Für Zahnersatz gelten folgende Leistungshöchstsätze:
- 300 € insgesamt für alle Maßnahmen des ersten Kalenderjahres;
- 600 € insgesamt für alle Maßnahmen der ersten beiden Kalenderjahre;
- 900 € insgesamt für alle Maßnahmen der ersten drei Kalenderjahre;
- 1.200 € insgesamt für alle Maßnahmen der ersten vier Kalenderjahre.
Ab dem fünften Kalenderjahr entfällt die summenmäßige Begrenzung.
Werden zahnärztliche Leistungen aufgrund eines nach Vertragsabschluss eintretenden Unfalls notwendig, entfallen dafür die Leistungshöchstsätze. Die Erstattung für solche Maßnahmen wird auf die jeweiligen Leistungshöchstsätze nicht angerechnet.
Wartezeiten
Die Wartezeiten betragen acht Monate.
Die Wartezeiten entfallen, wenn die Zahnbehandlung bzw. der Zahnersatz aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalles notwendig wird.
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches bzw. zahnärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Personen auf einem Vordruck der uniVersa Krankenversicherung a. G. vorgelegt wird.
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