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Zahnzusatzversicherung -
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GUT (2,1)
Ausgabe: 05/2018
Im Test: 220 Zahntarife

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Prospekte, Flyer etc.

Prospekt
Informationsblatt

Beschreibung der Leistungen des Tarifs ZBE + ZE70 von der Württembergische

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Es gibt

  • keine Wartezeiten

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Die Württembergische ersetzt 100% für verbleibende Aufwendungen für Zahnprophylaxe bis zu einem Erstattungsbetrag von 300 € innerhalb von zwei Kalenderjahren.

Als Zahnprophylaxe gelten:

  • Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen,
  • Beseitigung von Zahnbelägen und Verfärbungen,
  • Erstellung eines Mundhygienestatus,
  • Fissurenversiegelung,
  • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung,
  • Kariesrisikodiagnostik,
  • Kontrolle des Übungserfolges,
  • professionelle Zahnreinigung,
  • Prothesenreinigung,
  • Speicheltest zur Keimbestimmung,
  • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe,
  • Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen.

Eine eventuelle Vorleistung der GKV/Heilfürsorge wird auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

Für die Durchführung der zahnmedizinischen Prophylaxe können niedergelassene approbierte Zahnärzte sowie zahnmedizinische Fachassistenten/innen (Dentalhygieniker/in) in Anspruch genommen werden.

Zahnbehandlung

Die Württembergische ersetzt erstattungsfähige Aufwendungen für Zahnbehandlungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu maximal 100% der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen.

Werden bestehende Ansprüche gegenüber der GKV/Heilfürsorge nicht geltend gemacht oder erbringt die GKV/Heilfürsorge keine Vorleistung weil die Behandlung im Ausland erfolgt, ist der Erstattungsbetrag auf 50% der erstattungsfähigen Aufwendungen begrenzt. Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt, wenn eine Vorleistung einer deutschen GKV/Heilfürsorge nachgewiesen wird.

Als Zahnbehandlungen gelten:

  • Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Alle allgemeinen zahnärztlichen und konservierenden Leistungen (GOZ-Ziffern 0010-0060, 0070-0100, 2010-2130, 2300, 2330, 2340, 2350-2440),
  • chirurgische Maßnahmen (GOZ-Ziffern 3110-3120 und 3290-3300),
  • parodontologische Leistungen mit Knochenaufbau (GOZ-Ziffern 4000-4150), Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime),
  • Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (GOZ-Ziffern 7000-7060; ausgenommen sind Protrusionsschienen und Schienen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, wie z. B. Entfernen von Zähnen,
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (GOZ-Ziffern 8000-8100), die reine Zahnbehandlungen sind und nicht in Zusammenhang mit Zahnersatz erbracht werden,
  • Diagnostik, (Beratung, Vor- und Nachuntersuchungen, Röntgenaufnahmen, lokale Anästhesien, die in Zusammenhang mit den Zahnbehandlungen stehen), einschließlich der damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkosten.

Weitere Regelungen:

  • Die Anwendung eines Lasers, im Rahmen einer endotontischen und parodontologischen Behandlung nach den GOZ-Ziffern 2410, 4080, 4090, 4110, 4130 und 4133, ist bis maximal 80,00 € pro Behandlungstag erstattungsfähig.
  • Für den Einsatz eines Dentalmikroskops, im Rahmen einer chirurgischen, endotontischen und parodontologischen Behandlung nach den GOZ-Ziffern 2360, 2410, 2440, 3110 3120, 4090, 4100, 4130 und 4133, sind bis maximal 30,00 € pro Behandlungstag erstattungsfähig.

Besondere Füllungen

Die Württembergische ersetzt erstattungsfähige Aufwendungen für besondere Füllungen (z. B. Komposit-/Kunststofffüllungen) incl. Material zusammen mit den Leistungen einer GKV/Heilfürsorge bis zu maximal 100% der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen (siehe unten). Die medizinische Indikation muss gegeben sein.

Zahnersatz

Die Württembergische ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatzmaßnahmen zusammen mit den Leistungen einer GKV/Heilfürsorge bis zu maximal 70% der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen (siehe unten).

Lässt die versicherte Person die Laborarbeiten von mit der Württembergischen kooperierenden Dentallaboren durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz für diese Zahnersatzmaßnahme auf 75%.

Bei einer Regelversorgung (nach BEMA – Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen) ersetzt die Württembergische 100% der erstattungsfähigen Aufwendungen zusammen mit den Leistungen einer GKV/Heilfürsorge, sofern keine privat-(zahn-)ärztlichen Vergütungsanteile (GOZ/GOÄ) berechnet werden.

Bei Zahnärzten ohne Kassenzulassung innerhalb Deutschlands (Privatarzt) ist eine GKV-Vorleistung keine Leistungsvoraussetzung.

Als Zahnersatzmaßnahmen gelten:

  • Kronen, Teilkronen, Teleskopkronen, Stiftzähne,
  • Einlagefüllungen (Inlays) aus Edelmetall oder Keramik,
  • Onlays (auch bei Versorgung eines Einzelzahnes oder Repositionierungsonlays),
  • Brücken,
  • herausnehmbarer Zahnersatz,
  • implantatgetragener Zahnersatz,
  • Implantatversorgungen und die damit in Zusammenhang stehenden weichgewebs- und knochenaufbauenden Maßnahmen und das Freilegen des Implantats,
  • Aufbaufüllungen,
  • Eingliederung von Provisorien,
  • vorbereitende diagnostische, therapeutische, funktionstherapeutische und funktionsanalytische Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahnersatzmaßnahmen stehen,
  • notwendige Reparaturen des Zahnersatzes zur Wiederherstellung von dessen Funktionsfähigkeit
  • sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkosten.

Zu den Aufwendungen für Zahnersatz gehören:

  • Diagnostik, (Beratung, Vor- und Nachuntersuchungen, implantatbezogene Analyse, Röntgenaufnahmen einschließlich medizinisch notwendiger dentaler Volumentomographie (DVT), lokale Anästhesien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Zahnersatzmaßnahmen stehen,
  • zahnärztliches Honorar sowie
  • angemessene Material- und Laborkosten.

Die Aufwendungen für Keramikverblendungen sind je Quadrant bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig und gelten als Teil des Zahnersatzes.

Ohne Vorleistung der GKV/Heilfürsorge

Werden bestehende Ansprüche gegenüber der GKV/Heilfürsorge nicht geltend gemacht oder erbringt die GKV/Heilfürsorge keine Vorleistung, weil die Behandlung im Ausland erfolgt, ist der Erstattungsbetrag auf 40% der erstattungsfähigen Aufwendungen begrenzt.

Bei Implantatrechnungen (ausgenommen der Suprakonstruktionen) ohne Vorleistung einer deutschen GKV/Heilfürsorge erfolgt eine Minderung des Erstattungssatzes nur bei Behandlung im Ausland.

Die Reduzierung des Erstattungsbetrages entfällt, wenn eine Vorleistung einer deutschen GKV/Heilfürsorge nachgewiesen wird.

Lässt die versicherte Person die Laborarbeiten von mit der Württembergischen kooperierenden Dentallaboren durchführen, erhöht sich der Erstattungsprozentsatz auf 45%.

Kieferorthopädie

Hat eine kieferorthopädische Behandlung nach Abschluss des Tarifs ZE70 und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen, ersetzt die Württembergische die erstattungsfähigen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen bis zu 100% der tatsächlich angefallenen Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsbegrenzungen (siehe unten).

Besteht eine Leistungspflicht der GKV/Heilfürsorge, werden nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund sogenannter Mehrkostenvereinbarungen erstattet.

Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

Die Württembergische erstattet kieferorthopädische Behandlungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern diese Folgen eines im versicherten Zeitraum erlittenen Unfalles sind.

Endet die Versicherung nach Tarif ZE70, erfolgt – auch für schwebende Versicherungsfälle – keine weitere Erstattung.

Als kieferorthopädische Behandlungen gelten:

  • Kieferorthopädische Behandlungen mit vorbereitenden Maßnahmen bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1-5,
  • damit verbundene Röntgendiagnostik,
  • in Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung durchgeführte funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  • sowie die damit verbundenen zahntechnischen Material- und Laborkosten,
  • Versiegelung der Zähne.

Sonstige Leistungen

Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung

Die Württembergische ersetzt die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung außerhalb der Leistungspflicht der GKV/Heilfürsorge zu 100% bis zu einem Erstattungsbetrag von 200 € pro Versicherungsjahr. Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Zahnersatzbehandlung, kieferorthopädischen Behandlung oder umfangreichen Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung von Weisheitszähnen) zu ersetzenden Aufwendung steht.

Hierzu zählen Aufwendungen für:

  • Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf),
  • Vollnarkose,
  • Lachgas-Sedierung,
  • Akupunktur,
  • Hypnose.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Die Versicherungsleistungen für besondere Füllungen (siehe Zahnbehandlung) und Zahnersatz betragen ab Versicherungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maximal:

  • 500 € in den ersten 12 Monaten,
  • 1.000 € in den ersten 24 Monaten,
  • 1.500 € in den ersten 36 Monaten,
  • 2.000 € in den ersten 48 Monaten.

Ab dem 49. Monat entfällt diese Leistungsbegrenzung.

Die Versicherungsleistungen für Kieferorthpädie betragen ab Versicherungsbeginn des Tarifs je versicherte Person maximal:

  • 250 € in den ersten 12 Monaten,
  • 500 € in den ersten 24 Monaten,
  • 750 € in den ersten 36 Monaten.

Die Versicherungsleistung für Kieferorthpädie beträgt – auch nach Ablauf der Staffelung – maximal 1.000 €.

Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Schädigungen der Zähne (z. B. Zahnfrakturen), die durch Nahrungsaufnahme verursacht werden, gelten nicht als Unfall. Der Maximalbetrag von 1.000 € für kieferorthopädische Leistungen bleibt bestehen.

Weitere Tarife von der Württembergische

ZBU + ZGU70 + BZGU20

Top-Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung und Zahnersatz.
Keine Kostenerstattung für Kieferorthopädie.
Besonderheiten des Tarifs:
Wartezeit-Verzicht bei Kombination von mindestens zwei Zahntarifen.
Kosten für Akupunktur, Hypnose oder Vollnarkose werden erstattet.
Kosten für Sehhilfen werden erstattet.

Leistungsbeschreibung 

ZGU70 + BZGU20

Guter Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnersatz, guten Leistungen für Zahnprophylaxe und einfachen Leistungen für Kunststofffüllungen.
Keine Kostenerstattung für andere Zahnbehandlungen oder Kieferorthopädie.
Besonderheit des Tarifs:
Wartezeit-Verzicht bei Kombination von mindestens zwei Zahntarifen.
Kosten für Sehhilfen werden erstattet.

Leistungsbeschreibung 

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