Beschreibung der Leistungen des Tarifs
08/15 von der Württembergische
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
Jedoch nicht für
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Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Erstattet werden innerhalb eines Versicherungsjahres 100% der Aufwendungen für zahnmedizinische Individualprophylaxe-Maßnahmen (professionelle Zahnreinigung). Dazu zählen insbesondere
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Erstellen eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen und die Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisungen
- Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel als Maßnahme zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz
- Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen
- Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen
- Entfernung harter und weicher Zahnbeläge einschließlich Politur
Die tarifliche Leistung ist begrenzt auf einen Betrag von 80 € je Versicherungsjahr.
Zahnbehandlung
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Kompositfüllungen (Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik).
Erstattet werden 20% der erstattungsfähigen Aufwendungen. Bei Kompositfüllungen sind die erstattungsfähigen Aufwendungen auf den Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOZ begrenzt.
Zahnersatz
Aufwendungen für Zahnersatz bei einer medizinisch notwendigen zahnärztlichen Heilbehandlung im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Zahnersatz. Als Zahnersatz gelten Einlagefüllungen (Inlays), Kronen und Brücken, Implantate, Prothesen, Eingliederung von Aufbisshilfen und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie die mit Zahnersatz in Zusammenhang stehenden Behandlungen und Maßnahmen und angemessenen Material- und Laborkosten.
Erstattet werden in 70% zusammen mit den Leistungen des Sozialversicherungsträgers oder eines anderen privaten Krankenversicherers jedoch höchstens 100% der tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.
Bei Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Kostenaufwand (Rechnungsbetrag) von mindestens 1.500 € ist rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit einzureichen.
Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, diesen unverzüglich zu prüfen und über die zu erwartende Versicherungsleistung Auskunft zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Vorlage des Heil- und Kostenplans halbiert sich der Erstattungssatz.
Sonstige Leistungen
Akupunktur, Hypnose, Vollnarkose
Aufwendungen für Akupunktur oder Hypnose zur Schmerzbehandlung sowie Aufwendungen für die Durchführung einer Vollnarkose werden vom Versicherer mit bis zu 200 € je Versicherungsjahr bezuschusst, sofern sie im direkten Zusammenhang mit einer Zahnbehandlung entstanden sind.
Sehhilfen
Erstattet werden innerhalb von zwei Versicherungsjahren 100% der Aufwendungen für Sehhilfen und deren Reparaturleistungen, begrenzt auf einen Betrag von 125 €. Bei Kindern entsteht bereits vor Ablauf von zwei Versicherungsjahren ein erneuter Anspruch, wenn sich die Sehschärfe je Auge um mindestens 0,5 Dioptrien ändert. Als Sehhilfen gelten Brillengläser, Brillenfassungen und Haftschalen.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz sind begrenzt auf einen Rechnungsbetrag von höchstens:
- 1.000 € in den ersten 12 Monaten,
- 2.000 € in den ersten 24 Monaten,
- 3.000 € in den ersten 36 Monaten und
- 4.000 € in den ersten 48 Monaten
ab Versicherungsbeginn des Tarifs.
Diese Regelung gilt nicht für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind.
Schädigungen der Zähne (z.B. Zahnfrakturen), die durch Nahrungsaufnahme verursacht werden, gelten nicht als Unfall.
Wartezeiten
Ab sofort wird bei allen Kombinationen von Zahntarifen, die gleichzeitig abgeschlossen werden, auf die Wartezeit verzichtet.
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