Beschreibung der Leistungen des Tarifs
DENT-MAX von der SIGNAL IDUNA
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
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Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für zwei professionelle Zahnreinigungen (PZR) je Kalenderjahr. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 60 € je PZR zu 50% ersetzt.
Zu 100% unter Anrechnung der Leistungen der GKV erstattungsfähig sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens die Kosten für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen nach den Nrn. 100-102 der GOZ.
Wird eine von der geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.
Zahnbehandlung
Zu 100% unter Anrechnung der Leistungen der GKV erstattungsfähig sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens die Kosten für Zahnbehandlung einschließlich Röntgenaufnahmen sowie Mundbehandlung, Parodontose, Wurzelspitzenresektionen und ähnliche kleine Eingriffe.
Die tariflichen Leistungen für Zahnbehandlung sind je Kalenderjahr auf insgesamt 500 € begrenzt.
Wird eine von der geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.
Zustehende Leistungsansprüche gegenüber der GKV sind zu beanspruchen und dürfen nicht aufgegeben werden.
Sind zustehende Geld- bzw. Sachleistungen der GKV für die im Tarif DENT-MAX genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so werden aus dem Tarif DENT-MAX für diese Leistungen ebenfalls keine Erstattungen vorgenommen.
Mit der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 Abs. 1 SGB V und Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 2 SGB V gelten als anrechenbare Leistungen.
Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerk der GKV auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV ist dies durch eine Bescheinigung der GKV zu bestätigen.
Zahnersatz
Als Aufwendungen für Zahnersatz werden anerkannt:
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Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen) einschließlich Reparaturen und das Erstellen eines Heil- und Kostenplanes.
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zusätzlich die im Zusammenhang mit Zahnersatz stehenden Röntgenaufnahmen nach den Ziffern Ä 5000-5004, gnathologische Leistungen, Injektionen und Aufbaufüllungen im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte und Einlagefüllungen/Inlays.
Kosten für zahntechnische Laborarbeiten sind im Rahmen des tariflichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen erstattungsfähig.
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die Kosten für Implantologie, begrenzt auf max. 6 Implantate pro Kiefer einschließlich vorhandener Implantate. Pro Implantat (einschließlich aller damit in Zusammenhang anfallenden zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen - z.B. knochenaufbauende/vermehrende Maßnahmen - sowie Materialkosten) wird ein Rechnungsbetrag bis max. 1.000 € anerkannt.
Erstattet werden unter Anrechnung der Leistungen der GKV insgesamt:
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100% der Kosten für Zahnersatz, sofern diese im Rahmen der Regelversorgung gemäß § 55 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) in Rechnung gestellt, keine privatzahnärztlichen Vergütungsanteile berechnet sind und eine ununterbrochene zehnjährige Vorsorge (§ 55 SGB V) nachgewiesen wird.
Bei einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Vorsorge beträgt der Erstattungssatz 95%.
Wird keine ununterbrochene fünfjährige Vorsorge nachgewiesen, beträgt er 85%.
Für Versicherungsfälle, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, gilt der Erstattungssatz von 100% unabhängig vom Nachweis einer ununterbrochenen Vorsorge (§ 55 SGB V).
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80% der Kosten für Zahnersatz und Implantate, sofern diese im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens in Rechnung gestellt und vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält sowie eine ununterbrochene zehnjährige Vorsorge (§ 55 SGB V) nachgewiesen wird.
Bei einer mindestens fünfjährigen ununterbrochenen Vorsorge beträgt der Erstattungssatz 75%.
Wird keine ununterbrochene fünfjährige Vorsorge nachgewiesen, beträgt er 65%.
Für Versicherungsfälle, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, gilt der Erstattungssatz von 80% unabhängig vom Nachweis einer ununterbrochenen Vorsorge (§ 55 SGB V).
Für Versicherungsfälle, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, gilt der Erstattungssatz von 100% bzw. von 80% unabhängig vom Nachweis einer ununterbrochenen Vorsorge (§ 55 SGB V).
Wird eine von der geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.
Sofern der erstattungsfähige Rechnungsbetrag 2.500 € übersteigt, ist dem Versicherer vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme vorzulegen.
Zustehende Leistungsansprüche gegenüber der GKV sind zu beanspruchen und dürfen nicht aufgegeben werden.
Sind zustehende Geld- bzw. Sachleistungen der GKV für die im Tarif DENT-MAX genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so werden aus dem Tarif DENT-MAX für diese Leistungen ebenfalls keine Erstattungen vorgenommen.
Mit der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 Abs. 1 SGB V und Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 2 SGB V gelten als anrechenbare Leistungen.
Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerk der GKV auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV ist dies durch eine Bescheinigung der GKV zu bestätigen.
Kieferorthopädie
Erstattungsfähig sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bis zur Höhe des dort genannten Gebührenrahmens die Kosten kieferorthopädischer Behandlung.
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Erstattungsfähige Aufwendungen werden zu 80% erstattet, wenn gegenüber der GKV gemäß § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 und § 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB V kein Leistungsanspruch besteht.
Die tariflichen Leistungen für Zahn- und Kieferregulierung sind auf insgesamt 500 € je Kalenderjahr begrenzt.
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Erstattungsfähige Aufwendungen werden zu 100% unter Anrechnung der Leistungen der GKV erstattet, wenn gegenüber der GKV gemäß § 28 Abs. 2 Satz 6 und 7 und § 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGB V ein Leistungsanspruch besteht.
Die tariflichen Leistungen für Zahn- und Kieferregulierung sind auf insgesamt 250 € je Kalenderjahr begrenzt.
Wird eine von der geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte bzw. Ärzte abweichende Höhe der Vergütung vereinbart, besteht Leistungspflicht nur bis zu den Beträgen, die sich ohne diese Vereinbarung ergeben hätten.
Zustehende Leistungsansprüche gegenüber der GKV sind zu beanspruchen und dürfen nicht aufgegeben werden.
Sind zustehende Geld- bzw. Sachleistungen der GKV für die im Tarif DENT-MAX genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen worden, so werden aus dem Tarif DENT-MAX für diese Leistungen ebenfalls keine Erstattungen vorgenommen.
Mit der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 Abs. 1 SGB V und Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 2 SGB V gelten als anrechenbare Leistungen.
Die Höhe der GKV-Vorleistung ist durch einen entsprechenden Leistungsvermerk der GKV auf den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Besteht kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV ist dies durch eine Bescheinigung der GKV zu bestätigen.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Die tariflichen Leistungen für Zahnersatz sind im ersten Versicherungsjahr auf einen erstattungsfähigen Rechnungsbetrag von 1.000 €, 1.500 € im zweiten, 2.000 € im dritten und 2.500 € im vierten Versicherungsjahr begrenzt.
Die Begrenzung der tariflichen Leistungen während der ersten vier Versicherungsjahre entfällt für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.
Wartezeiten
Die Wartezeiten betragen acht Monate.
Die Wartezeiten entfallen bei unfallbedingten Leistungen, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
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