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Testergebnisse
Informationsmaterial zum Tarif
Beschreibung der Leistungen des Tarifs
DentalPro Z50/90 von der ARAG
Dieser Tarif erstattet Kosten
in den Bereichen
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Einschränkungen bestehen
in Form von
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Zahnprophylaxe
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnprophylaxe ersetzt.
Als Aufwendungen für Zahnprophylaxe gelten die Gebühren für prophylaktische Leistungen nach den Nummern 100 bis 102 (Beratung zur Verhütung von Karies und Parodontose) und 200 (Kariesvorsorge) der GOZ, jedoch ab dem vollendeten 21. Lebensjahr nur noch einmal pro Kalenderjahr.
Erstattet werden 50% der Aufwendungen. Einschließlich der Vorleistung der GKV dürfen für die Rechnungspositionen, für die vorgeleistet wurde, 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschritten werden.
Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.
Zahnbehandlung
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlung ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten die Gebühren für
-
allgemeine zahnärztliche Leistungen, soweit sie nicht in Zusammenhang mit Aufwendungen für Zahnersatz und/oder Kieferorthopädie stehen,
- konservierende Leistungen (z. B. Füllungen und Wurzelbehandlungen), nicht jedoch für Inlays und Kronen,
-
chirurgische Leistungen (z. B. Zahnextraktionen, Wurzelspitzenresektionen, Zystenoperationen, Excisionen, Osteotomien und Sequestrotomien),
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
- zahnärztliche Röntgendiagnostik,
- Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen,
- die zu den Leistungen gemäß 1a) bis 1g) gehörigen Material- und Laborkosten.
Erstattet werden 50% der Aufwendungen. Einschließlich der Vorleistung der GKV dürfen für die Rechnungspositionen, für die vorgeleistet wurde, 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschritten werden.
Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.
Zahnersatz
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch Zahnersatz ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten die Gebühren für
- Kronen, Teleskopkronen, Inlays und Onlays,
- prothetische Leistungen (wie Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
- implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen (Gebissfunktionsprüfung),
- die zu den vorgenannten Leistungen gehörigen Material- und Laborkosten und die damit in Zusammenhang stehenden Behandlungskosten.
Erstattet werden 50% der Aufwendungen. Einschließlich der Vorleistung der GKV dürfen für die Rechnungspositionen, für die vorgeleistet wurde, 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschritten werden.
Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.
Kieferorthopädie
Es werden in tariflichem Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Kieferorthopädie ersetzt; dazu zählen auch Aufwendungen für den Heil- und Kostenplan.
Als Aufwendungen für Kieferorthopädie gelten die Gebühren für die Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen einschließlich der zugehörigen Material- und Laborkosten.
Erstattet werden 50% der Aufwendungen. Einschließlich der Vorleistung der GKV dürfen für die Rechnungspositionen, für die vorgeleistet wurde, 90% der erstattungsfähigen Aufwendungen nicht überschritten werden.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sog. Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG 1 bis 5). Bei Einstufung in eine der KIG-Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt keine Leistung aus Tarif Z50/90. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – z.B. bei Einstufungen in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit dem tariflichen Satz erstattet.
Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann.
Erstattungshöchstgrenzen & Leistungsbeschränkungen
Lediglich im 1. Jahr ab Versicherungsbeginn ist die Leistung des Versicherers auf 310 € und im 2. Jahr auf 620 € begrenzt.
Diese Höchstbeträge entfallen für erstattungsfähige Aufwendungen, die auf einen nach Versicherungsbeginn eintretenden Unfall zurückzuführen sind.
Wartezeiten
Die Wartezeiten für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung betragen drei Monate.
Die Wartezeiten für Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate.
Bei Unfällen entfallen die Wartezeiten.
Unterziehen sich die zu versichernden Personen auf ihre Kosten einer ärztlichen Untersuchung, so können bei entsprechendem Untersuchungsergebnis alle Wartezeiten erlassen werden.
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