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Finanztest
SEHR GUT (1,3)
Ausgabe: 05/2018
Im Test: 220 Zahntarife

Informationsmaterial zum Tarif

Beschreibung der Leistungen des Tarifs JA dental plus von der Janitos

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Erstattet werden im Versicherungsfall die nachstehend genannten Aufwendungen. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

Ersetzt werden 90% der Aufwendungen für zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen (z. B. professionelle Zahnreinigung) bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 100 € innerhalb eines Versicherungsjahres. Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.

Die Aufwendungen werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Zahnbehandlung

Erstattet werden im Versicherungsfall die nachstehend genannten Aufwendungen. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

Als Zahnbehandlung gelten

  • Wurzelbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen,
  • Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums,
  • Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung)

einschließlich der Material- und Laborkosten.

Ersetzt werden 100% der Aufwendungen.

Sofern die Zahnbehandlung im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführt werden kann, werden Aufwendungen nicht ersetzt. Privatzahnärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn für die Maßnahme insgesamt keine Leistungspflicht der GKV besteht.

Die Aufwendungen werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Zahnersatz

Erstattet werden im Versicherungsfall die nachstehend genannten Aufwendungen. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

Als Zahnersatz gelten

  • Einlagefüllungen (Inlays), dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen),
  • Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
  • prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
  • implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen,
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

einschließlich der Material- und Laborkosten.

Ersetzt werden

  • 100% der Aufwendungen, sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde.

Bei höherwertigen Versorgungsformen werden ersetzt

  • 90% der Aufwendungen, wenn durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 10 Jahren vor Behandlungsbeginn nachgewiesen werden kann;
  • 85% der Aufwendungen, wenn durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn nachgewiesen werden kann;
  • 80% der Aufwendungen, wenn die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in weniger als 5 Jahren vor Behandlungsbeginn oder gar nicht nachgewiesen werden kann.

Leistungen der GKV werden von den berechneten tariflichen Leistungen abgezogen. Die Leistung der GKV bzw. die Leistungsablehnung durch die GKV muss auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein. Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten als Vorleistung der GKV und werden nicht ersetzt.

Werden für die gewählte Versorgung zustehende Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), ist der Erstattungsbetrag auf 50% der tariflichen Leistungen begrenzt.

Die Aufwendungen werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag bei Leistungen 1.000 €, ist dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, dessen Prüfung unverzüglich vorzunehmen. Die Aufwendungen werden zu den maßgebenden Prozentsätzen erstattet, soweit der Versicherer den Heil- und Kostenplan genehmigt hat. Wird die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung des Versicherers durchgeführt, werden die 1.000 € übersteigenden Aufwendungen zu 50% der tariflichen Leistungen ersetzt.

Kieferorthopädie

Erstattet werden im Versicherungsfall die nachstehend genannten Aufwendungen. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

Kieferorthopädische Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten, sofern mit der Behandlung nach Abschluss von Tarif JA dental plus und vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.

Ersetzt werden 80% der Aufwendungen.

Sofern die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich Leistungen nach § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vorsieht, werden Aufwendungen nicht ersetzt. Privatzahnärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn für die Maßnahme insgesamt keine Leistungspflicht der GKV besteht und eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinisch notwendigen Gründen eine Korrektur erforderlich macht. Der Ersatz von Aufwendungen für eine versicherte Person ist während der gesamten Vertragslaufzeit auf einen Rechnungsbetrag von insgesamt höchstens 5.000 € begrenzt.

Die Aufwendungen werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag bei Leistungen 1.000 €, ist dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, dessen Prüfung unverzüglich vorzunehmen. Die Aufwendungen werden zu den maßgebenden Prozentsätzen erstattet, soweit der Versicherer den Heil- und Kostenplan genehmigt hat. Wird die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung des Versicherers durchgeführt, werden die 1.000 € übersteigenden Aufwendungen zu 50% der tariflichen Leistungen ersetzt.

Sonstige Leistungen

Erstattet werden im Versicherungsfall die nachstehend genannten Aufwendungen. Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.

Erstattungsfähig sind die Akupunktur zur Schmerzbehandlung und bei der Anästhesie sowie die Durchführung einer Vollnarkose bis zu einem Rechnungsbetrag von insgesamt 250 € innerhalb eines Versicherungsjahres.

Voraussetzung ist, dass die Leistung im direkten Zusammenhang mit einer zu ersetzenden Aufwendung steht.

Die Aufwendungen werden zum jeweils maßgebenden Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.

Leistungen der GKV werden von den berechneten tariflichen Leistungen abgezogen. Die Leistung der GKV bzw. die Leistungsablehnung durch die GKV muss auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein. Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten als Vorleistung der GKV und werden nicht ersetzt.

Die Aufwendungen werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich der Aufwendungen für Akupunktur und Vollnarkose, die mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehen, ist für Personen mit bei Vertragsabschluss einem oder keinem fehlenden Zahn begrenzt auf einen Betrag von höchstens

  • 1.000 € in den ersten 12 Monaten,
  • 2.000 € in den ersten 24 Monaten,
  • 3.000 € in den ersten 36 Monaten und
  • 4.000 € in den ersten 48 Monaten

ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif.

Die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich der Aufwendungen für Akupunktur und Vollnarkose, die mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehen, ist für Personen mit bei Vertragsabschluss zwei fehlenden Zähnen begrenzt auf einen Betrag von höchstens

  • 300 € in den ersten 12 Monaten,
  • 600 € in den ersten 24 Monaten,
  • 900 € in den ersten 36 Monaten und
  • 1.200 € in den ersten 48 Monaten

ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif.

Die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz einschließlich der Aufwendungen für Akupunktur und Vollnarkose, die mit der Zahnersatzmaßnahme in Zusammenhang stehen, ist für Personen mit bei Vertragsabschluss drei fehlenden Zähnen begrenzt auf einen Betrag von höchstens

  • 150 € in den ersten 12 Monaten,
  • 300 € in den ersten 24 Monaten,
  • 450 € in den ersten 36 Monaten und
  • 600 € in den ersten 48 Monaten

ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif.

Die Erstattung von Aufwendungen für Kieferorthopädie ist begrenzt auf einen Betrag von höchstens

  • 500 € in den ersten 12 Monaten,
  • 1.000 € in den ersten 24 Monaten,
  • 1.500 € in den ersten 36 Monaten und
  • 2.000 € in den ersten 48 Monaten

ab Versicherungsbeginn nach diesem Tarif.

Die Leistungsstaffelung entfällt für Aufwendungen, die nachweislich auf einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfall zurückzuführen sind.

Wartezeiten

Die Wartezeiten für Zahnbehandlung (mit Ausnahme der zahnmedizinischen Individualprophylaxe), Zahnersatz und Kieferorthopädie betragen acht Monate.
Die Wartezeit für Zahnprophylaxe beträgt drei Monate.
Die Wartezeiten entfallen bei Unfällen.

Die Wartezeiten können – mit Ausnahme der Wartezeiten für Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen – erlassen werden, wenn der Abschluss mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird.

Weitere Tarife von der Janitos

JA dental

Reiner Zahnersatztarif mit akzeptablen Leistungen. Keine Kostenerstattung für Zahnbehandlungen, Zahnprophylaxe oder Kieferorthopädie.

Getestet von Finanztest mit der Endnote GUT (2,3) - Ausgabe 05/2018, im Test 220 Zahntarife

Leistungsbeschreibung 

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