Ersetzt werden die Aufwendungen für nachfolgende prophylaktische Leistungen in Höhe von maximal 50 € je versicherte Person und Versicherungsjahr.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
- die gründliche Reinigung der Zahn- und Wurzeloberflächen (Beseitigung von Zahnstein, Belägen und Verfärbungen) und der Zahnzwischenräume,
- die Politur der Zähne mit Pulverstrahlgeräten oder speziellen Polierern,
- Fluoridierungen,
- die Erstellung des Mundhygienestatus,
- die eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen sowie
- Kontrollen des Übungserfolges.
Ersetzt werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für
- Kunststoff-Füllungen,
- Komposit-Füllungen sowie
- Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Füllungen,
jedoch nicht für Einlagefüllungen (Inlays).
Erbringt die GKV keine Vorleistungen, besteht keine Leistungspflicht.
Ersetzt werden die nach Vorleistung der GKV verbleibenden Aufwendungen für nachfolgende Leistungen im Rahmen der Parodontalbehandlung.
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für
- die mikrobiologische Diagnostik (Speicheltest),
- das Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Knochen oder Knochenersatzmaterial und
- die gesteuerte Geweberegeneration zur Wachstumsförderung von geschädigtem Gewebe des Zahnhalteapparates.
Erbringt die GKV keine Vorleistungen für die Parodontalbehandlung, besteht keine Leistungspflicht.
Ersetzt werden die Aufwendungen für Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen, wenn für diese Leistungen keine Leistungspflicht der GKV nach den jeweils geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 92 SGB V besteht.
Aufwendungen werden mit Ausnahme von Zuzahlungen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), die in der GKV Versicherte zu leisten haben, ersetzt. Hat der Versicherte einen Selbstbehalt gemäß § 53 SGB V vereinbart, zählt dieser zu den anrechenbaren Vorleistungen der GKV.
Erstattungsfähig sind bei medizinisch notwendiger zahnärztlicher Heilbehandlung Aufwendungen nach Abs. 2, die nach der jeweils geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) berechenbar sind. Die Aufwendungen sind bis zu den Höchstsätzen der jeweils geltenden GOZ und GOÄ erstattungsfähig.
Während der ersten 48 Monate ab Versicherungsbeginn des Tarifs ZahnFit gelten pro versicherte Person nachfolgende Höchstbeträge:
Erstattung von insgesamt
- 250 € während der ersten 12 Monate (1. Leistungsabschnitt)
- 500 € während der ersten 24 Monate (2. Leistungsabschnitt)
- 750 € während der ersten 36 Monate (3. Leistungsabschnitt)
- 1.000 € während der ersten 48 Monate (4. Leistungsabschnitt)
Für Aufwendungen, die im 1. Leistungsabschnitt entstehen und den Erstattungshöchstbetrag von 250 € übersteigen, besteht kein Erstattungsanspruch, insbesondere können diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Erstattungshöchstbetrag eines der nachfolgenden Leistungsabschnitte verrechnet werden. Diese Regelung gilt entsprechend für die Leistungsabschnitte 2, 3 und 4.
Für unfallbedingte zahnärztliche Behandlung entfallen diese Höchstbeträge. Als Unfall gilt nicht, wenn durch Nahrungsaufnahme (z. B. Biss auf einen Kirschkern) ein Schaden an den Zähnen verursacht wird. Ein Unfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn beim Reinigen herausnehmbaren Zahnersatzes ein Schaden entsteht.