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Zahnzusatzversicherung -
für schöne und gesunde Zähne

Finden Sie jetzt den günstigsten Tarif für den besten Schutz

Beschreibung der Leistungen des Tarifs V.I.P. dental Komfort von der die Bayerische

Dieser Tarif erstattet Kos­ten in den Bereichen

Jedoch nicht für

  • Kieferorthopädie

Einschränkungen be­stehen in Form von

Zahnprophylaxe

Erstattet werden

  • 100% der Aufwendungen bis maximal 50 € zweimal innerhalb eines Kalenderjahres.

Als Zahnprophylaxe gelten professionelle Zahnreinigung, Versiegelung, Fluoridierung, Speicheltest zur Keimbestimmung, Kariesrisikodiagnostik sowie Erstellung eines Mundhygienestatus und weitere Kontrollen des Übungserfolges.

Bei Aufwendungen für Zahnprophylaxe werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.

Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.

Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.

Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.

Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.

Zahnbehandlung

Als Aufwendungen für Zahnbehandlung gelten:

  • konservierende Leistungen (z. B. Wurzelkanalbehandlungen)
  • dentinadhäsive Konstruktionen (Kompositfüllungen)
  • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
  • parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime),
  • Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (nicht jedoch im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung) einschließlich der Material- und Laborkosten.

Erstattet werden 100% der Aufwendungen.

Sofern die Zahnbehandlung im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführt werden kann, werden Aufwendungen nicht ersetzt. Privatzahnärztliche Rechnungen sind nur dann erstattungsfähig, wenn für die Maßnahme insgesamt keine Leistungspflicht der GKV besteht.

Bei Aufwendungen für Zahnbehandlung werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.

Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.

Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.

Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.

Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.

Zahnersatz

Als Aufwendungen für Zahnersatz gelten

  • Einlagefüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
  • Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
  • prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Voll- oder Teilprothesen und deren Reparatur),
  • implantologische Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen, Knochenaufbau,
  • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen einschließlich der Material- und Laborkosten.

Erstattet werden

  • 100% der Aufwendungen, sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde;
  • 70% der Aufwendungen, wenn durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 10 Jahren vor Behandlungsbeginn nachgewiesen werden kann;
  • 65% der Aufwendungen, wenn durch ein Bonusheft die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in den letzten 5 Jahren vor Behandlungsbeginn nachgewiesen werden kann;
  • 60% der Aufwendungen, wenn die regelmäßige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen in weniger als 5 Jahren vor Behandlungsbeginn oder gar nicht nachgewiesen werden kann.

Bei Aufwendungen für Zahnersatz werden die Vorleistungen der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt nach § 53 SGB V vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.

Werden Leistungen der GKV nicht in Anspruch genommen (z.B. weil ein Behandler ohne Kassenzulassung gewählt wurde), wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 40% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages als Leistung der GKV angerechnet.

Gleiches gilt für Behandlungen im Ausland, wenn die GKV keine Vorleistung erbringt.

Leistungen der GKV werden von den Leistungen gemäß vorliegendem Tarif in Abzug gebracht. Vorleistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem Selbstbehalt angegeben sein.

Die Aufwendungen für das zahnärztliche Honorar werden ersetzt, soweit sie im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung abgerechnet werden oder soweit sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die in den Gebührenordnungen aufgeführten Höchstsätze begrenzt.

Material- und Laborkosten werden gemäß dem den Tarifbedingungen beiliegenden Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum jeweils maßgeblichen Erstattungssatz der Hauptleistung ersetzt.

Übersteigt der zu erwartende Gesamtrechnungsbetrag 1.000 €, ist dem Versicherer rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan einzureichen. Der Versicherer erstattet die Kosten für die Erstellung des Heil- und Kostenplans und verpflichtet sich, dessen Prüfung unverzüglich vorzunehmen. Die Aufwendungen werden mit denselben Prozentsätzen erstattet, soweit der Versicherer den Heil- und Kostenplan genehmigt hat. Wird die Maßnahme ohne vorherige Genehmigung des Versicherers durchgeführt, werden die 1.000 € übersteigenden Aufwendungen zu 50% der normalen tariflichen Leistungen ersetzt.

Erstattungs­höchst­grenzen & Leis­tungs­be­schrän­kun­gen

Die Leistungen für Zahnprophylaxe sind auf zwei Erstattungen bis jeweils maximal 50 € innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt.

Aufwendungen für Zahnersatz sind für Personen mit bei Vertragsabschluss einem oder keinem fehlenden Zahn begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens

  • 1.000 € im ersten Kalenderjahr,
  • 2.000 € in den ersten zwei Kalenderjahren,
  • 3.000 € in den ersten drei Kalenderjahren und
  • 4.000 € in den ersten vier Kalenderjahren

ab Versicherungsbeginn.

Aufwendungen für Zahnersatz sind für Personen mit bei Vertragsabschluss zwei fehlenden Zähnen begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens

  • 300 € im ersten Kalenderjahr,
  • 600 € in den ersten zwei Kalenderjahren,
  • 900 € in den ersten drei Kalenderjahren und
  • 1.100 € in den ersten vier Kalenderjahren

ab Versicherungsbeginn.

Aufwendungen für Zahnersatz sind für Personen mit bei Vertragsabschluss drei fehlenden Zähnen begrenzt auf einen Erstattungsbetrag von höchstens

  • 150 € im ersten Kalenderjahr,
  • 300 € in den ersten zwei Kalenderjahren,
  • 450 € in den ersten drei Kalenderjahren und
  • 600 € in den ersten vier Kalenderjahren

ab Versicherungsbeginn.

Die Leistungsstaffelung entfällt für Aufwendungen, die nachweislich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

Wartezeiten

Für Zahnprophylaxe gibt es keine Wartezeit.
Die Wartezeit für Zahnbehandlung beträgt drei Monate.
Die Wartezeit für Zahnersatz beträgt acht Monate.

Weitere Tarife von der die Bayerische

V.I.P. dental Prestige

Top-Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung und guten Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Besonderheit des Tarifs:
Erstattung der Kosten für Akupunktur und Vollnarkose beim Zahnarzt.

Leistungsbeschreibung 

V.I.P. dental Komfort

Tarif mit sehr guten Leistungen für Zahnprophylaxe und Zahnbehandlung und akzeptablen Leistungen für Zahnersatz.
Keine Kostenerstattung für Kieferorthopädie.

Leistungsbeschreibung 

Wir bieten Ihnen über 110 Tarife von den wichtigsten Gesellschaften

Unser Tipp:
Mit unserem Vergleichsrechner finden Sie in wenigen Augenblicken den für Sie optimalen Tarif. Ihre individuellen Leistungswünsche und nur wenige Angaben zu Ihnen selbst genügen.
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